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Magazinartikel rund um das Thema Dokumentation und Haftung in der Arztpraxis

Dr. Ingo Pflugmacher

Fachfremde IGeL Leistungen nach dem Praxiskauf

Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Ärzte bei Selbstzahlerleistungen bzw. IgeL Leistungen in gewissen Grenzen auch außerhalb ihres Fachgebietes tätig werden. Mit der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht seinen fast 40 Jahre alten Facharztbeschluss weiterentwickelt und übermäßig restriktiven Tendenzen der Berufsordnungen eine Absage erteilt (AZ 1 BvR 2383/10). 

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Dr. Ingo Pflugmacher

Datenschutzbestimmungen nach dem Praxiskauf

Die meisten Ärzte haben nach einer Praxisübernahme zahezu täglich mit Versicherungsanfragen zu tun. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob das Auskunftsersuchen der Versicherung beantwortet werden darf oder ob das der ärztliche Schweigepflicht zuwider läuft. Dem Arzt wird hiermit nach der Praxisübergabe eine rechtliche Prüfung zugemutet, die nicht einmal von Juristen auf Anhieb zu leisten ist.

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Benjamin Feindt

Regelleistungsvolumen nach der Praxisübernahme

Beim Praxiskauf ist das Regelleistungsvolumen RLV für den Arzt von Bedeutung. In allen Gebieten der Kassenärztlichen Vereinigung gibt es spezielles Verfahren zur Berechnung des Regelleistungsvolumens und des Qualifikationsgebundene Zusatzvolumens QZV. Dieses Verfahren wird benötigt, wenn es nach einer Praxisübergabe keine belastbaren Vergleichswerte aus den Vorjahresquartalen gibt.  

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Dr. Thorsten Quiel

IGeL Leistungen nach der Praxisübernahme

Praxisbörse: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hast sich mit einer grundlegenden Fragestellung zur vertragsärztlichen Honorierung befasst, die deutschlandweit von Bedeutung ist. Es geht dabei um die Frage, ob sogenannte IGeL Leistungen im Rahmen der ärztlichen Honorarverteilung quotiert und somit im Hinblick auf den Punktwert gekürzt vergütet werden dürfen.

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Insa Stoidis-Connemann

Versteuerung von Praxisgeräten nach der Praxisabgabe

Vorhandene Geräte und Einrichtungsgegenstände der Arztpraxis sind abgeschrieben. Der Verkehrswert spendenfähiger oder verkaufbarer stiller Reserven können gering sein. Wie kann der Arzt vermeiden, dass der Verkehrswert von Praxisgegenständen nicht versteuert werden und die im Rahmen der Praxisabgabe gegen Quittung verkauft werden, als Betriebseinnahme zugerechnet werden?

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