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Ärztliche Bedarfsplanung der Praxisabgaben

Das Versorgungsstrukturgesetz beeinflusst die Anzahl der Arztpraxen

Mit der Bedarfsplanung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA die Grundlage für die bundesweite Planung der Anzahl der Arztpraxis Abgaben und Arztpraxis Neugründungen. Die Bedarfsplanungs Richtlinie umfasst auch die nötigen Instrumente, um die bundeseinheitlichen Vorgaben der Praxisübergaben regional anzupassen und Praxisübernahmen entsprechend den lokalen Erfordernissen zu etablieren.


Wie die Richtlinie dabei vorgeht und welche regionalen Spielräume sie mit sich bringt, stellt Ihnen unsere Praxisbörse vor.

Eine patientennahe Versorgung, die für alle gesetzlich Versicherten unabhängig vom Wohnort oder Einkommen gleichermaßen zugänglich ist, ist ein Grundanspruch der ambulanten Krankenversorgung. Sie zu organisieren und Fehlverteilungen vorzubeugen ist Zweck der Bedarfsplanung der Praxisabgaben.

Untersuchungen und Erfahrungen aus dem internationalen Raum zeigen, dass ohne eine Planung des freien Praxisverkaufs ein vergleichbarer Zugang zur Versorgung kaum zu gewährleisten ist. Insbesondere in sozial deprivierten und ländlichen Regionen mit hoher Morbidität kann in marktliberalen Systemen kaum ein angemessener Zugang zur Arztpraxis sichergestellt werden.

Gleichzeitig dient die Bedarfsplanung auch dazu, den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung für diejenigen Fachgruppen in einer Region zu begrenzen, für die ein überdurchschnittlich hoher Praxiskauf festgestellt werden kann. Für die Kassenärztlichen Vereinigung KV ist die Bedarfsplanung somit ein wesentliches Instrument, um die ihnen übertragene öffentliche Aufgabe bei der Kontrolle der Arztpraxis Verkäufe erfüllen zu können.

Unabhängig davon profitieren auch die Ärzte und Psychotherapeuten von einer Bedarfsplanung beim Praxis kaufen. So werden beispielsweise in einem hochkomplexen und insgesamt gedeckelten Vergütungssystem durch die Beplanung die wirtschaftlichen Risiken bei einer Arztpraxis Neugründung erst kalkulierbar. Die Bedarfsplanung sichert die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestehenden Arztpraxis und Praxisneugründung sowie ihre Relevanz für die ärztliche Versorgung.

Bundesweiter Rahmen bei der Praxisübergabe
Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde die bisherige Systematik der Bedarfsplanung um eine weitere Ebene ergänzt. Bislang wurden die Vorgaben der bundesweit einheitlich geltenden Bedarfsplanung Richtlinie in der KV eins zu eins umgesetzt.

Lediglich auf lokaler Ebene bestand durch das Instrument des Sonderbedarfs die Möglichkeit der lokalen Feinsteuerung im Einzelfall. Hierzu tritt nun ein neuer regionaler Handlungsspielraum auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung, in dem von den Bundesvorgaben abgewichen werden kann.

Bedarfsplanungsrichtlinie beim Praxisverkauf
Die Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinie stellen einen bundeseinheitlichen Rahmen dar, unter dem Ärzte eine Arztpraxis kaufen können. Gleichwohl wurde mit dem Versorgungsstrukturgesetz, auch auf Bestreben der Länder hin, anerkannt, dass ein bundesweiter Regelungsrahmen nicht allen regionalen Besonderheiten der Versorgungsstruktur Rechnung beim Praxis verkaufen tragen kann.

Für viele regionale Besonderheiten können keine abstrakt generellen Regelungen geschaffen werden, ohne dass dadurch negative Auswirkungen in anderen Regionen ausgelöst werden würden. Aus diesem Grund gibt es nun regional auf Ebene der KVen die Möglichkeit, von den Bundesvorgaben abzuweichen und besondere Versorgungserfordernisse zu berücksichtigen.

Unbenommen davon beschreibt die Bedarfsplanungs Richtlinie eine vollumfängliche funktionale Planungssystematik ohne Regelungslücken bei der Praxisabgabe. Es ist somit möglich, auch ohne regionale Abweichungen eine rechtskonforme Bedarfsplanung umzusetzen.

KBV - Dezernat 4
12.09.2015

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