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Arzt beim Praxiskauf an Ort der KV Zulassung gebunden

Einschränkungen beim Ort der Niederlassung durch die KV

Nach den Praxiskauf sind Kassenarztpraxen, die auf einer Sonderbedarfszulassungen beruhen, sind nach der Praxisabgabe an den Ort der Zulassung gebunden und können nicht immer an einen Praxisnachfolger übergeben bzw. verkauft werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss GBA hat die Bestimmungen zum Sonderbedarf der Arztpraxis präzisiert. 


Ziel ist es, laut dem Gemeinsame Bundesausschuss, den Sonderbedarf zu objektivieren, wie eszum Beschluss des GBA über eine Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf und Sonderbedarf heißt. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie wurden eindeutiger und für die ganz Deutschland verbindlicher formuliert.

Arztpraxis Umzug bedarf eines neuen Antrags druch die KV
Die Bedarfsplanung definiert bundeseinheitlich einen verbindlichen Rahmen zur Bestimmung der Praxisanzahl, die für eine bedarfsgerechte Versorgung benötigt werden und ermöglicht eine Bewertung der Versorgungslage. Die grundlegende Überarbeitung der Richtlinie durch den GBA hatte sich aus dem GKV Versorgungsstrukturgesetz ergeben.

Sonderbedarfszulassungen, die nur in gesperrten Planungsbereichen relevant sind, kommen nach Auffassung des Gemeinsame Bundesausschusses vor allem für die allgemeine und spezialisierte fachärztliche Versorgung infrage. Die Planungsgrundsätze für Hausärzte seien jetzt kleinteiliger gefasst, sodass die Gefahr von Versorgungslücken durcvh weniger Praxisübergaben seltener gegeben sein dürfte.

Bei der fachärztlichen Versorgung trete dagegen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nur in Ausnahmefällen auf. Wohl an die Adresse von Kommunalpolitikern, die in jedem Ort eine komplette fachärztliche Versorgung wünschen, formuliert der GBA eine heterogene Verteilung von Ärzten innerhalb eines Planungsbereichs begründet allein keinen zusätzlichen Versorgungsbedarf.

Nach Praxisverkauf Sonderbedarfszulassungnur nur ausnahmsweise
In § 36 der Bedarfsplanungsrichtlinie wird klargestellt, dass eine Sonderbedarfszulassung nur ausnahmsweise erfolgen darf und für die ärztliche Versorgung unerlässlich sein muss. Vor allem aber ist der Sonderbedarf für eine lokale Versorgungssituation von Arztpraxen oder als qualifikationsgebundener Versorgungsbedarf festzustellen.

Aus der Feststellung, dass der Sonderbedarf an einen konkreten Ort gebunden ist, resultiert eine wesentliche Einschränkung. Eine Praxis mit einer Sonderbedarfszulassung ist an den Versorgungsort gebunden und darf daher nach der Praxisübegabe nicht verlegt werden.

Das heißt, ein Umzug der Arztpraxis nach der Praxisabgabe ist nicht möglich. Es sei denn, es wird ein neuer Antrag auf Sonderbedarf vom Zulassungsausschuss genehmigt. Dies ist nicht neu, wird aber vom GBA nochmals ausdrücklich betont. Neu ist dagegen, dass das Verbot der Praxisverlegung auch bei der Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen im jeweiligen Planungsbereich nach dem Praxisverkauf gilt. Auch in geöffneten Planungsbereichen muss erst ein Antrag auf eine neue Sonderbedarfszulassung erfolgreich sein, bevor die Praxis umziehen kann. Damit schafft der GBA eine Privilegierung, wie er es nennt, der Inhaber von Sonderbedarfszulassungen ab.

Achtung beim Praxisverkauf
Eine andere wesentliche Einschränkung betrifft die Weitergabe an einen Nachfolger bzw. den Verkauf der Arztpraxis. Beim Ausscheiden des bisherigen Inhabers der Sonderbedarfszulassung muss eine erneute Prüfung des Sonderbedarfs erfolgen (§36 Abs. 7 Bedarfsplanungsricht­linie). Denn nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschuss ist der Sonderbedarf auf den Raum bzw. die Lokalisation und den Arzt bezogen. Auch dies ist eine Altregelung, die ausdrücklich fortgeführt wird.

Neu ist, dass diese Arztpraxen nicht das Privileg genießen, automatisch an den Ehegatten, Lebenspartner oder das Kind des bisherigen Vertragsarztes oder an dessen angestellten Arzt weitergegeben werden zu können. Die automatische Nachbesetzung durch privilegierte Personen sei im Bereich Sonderbedarf nicht sachgerecht, stellt der GBA fest. Daraus folgt, dass eine Nachfolgebesetzung einer Arztpraxis nur infrage kommt, wenn die Voraussetzungen für den Sonderbedarf erneut geprüft und genehmigt wurden.

Keine Entschädigung nach dem Praxiskauf, wenn der Sonderbedarf wegfällt
Zudem stellt der GBA klar, dass keine Entschädigung fällig wird, wenn der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis kommt, dass der Sonderbedarf nicht mehr besteht oder, einfach ausgedrückt, dass die Praxisübergabe für die ärztliche Versorgung nicht mehr gebraucht wird. Diese Regelungen gelten nicht nur für neue Sonderbedarfszulassungen, sondern auch für bereits vorher zugelassene Praxen.

Ruth Baners
02.09.2014

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