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Förderung des Praxiskauf durch das Versorgungsstrukturgesetz

Neue Gestaltungsmöglichkeiten der ärztlichen Honorierung und nicht ärztliche Praxisassistenten nach der Praxisübernahme

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wird dem Arzt nach dem Praxiskauf die Möglichkeit eingeräumt, für Regionen, für die der Zulassungsausschuss eine Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat, Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder Fallminderung bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereichs anzuwenden.


Ziel dieser Regelung zur Förderung von Praxisgründungen ist es, in unterversorgten Regionen Anreize für den einzelnen Arzt zu schaffen, möglichst viele Patienten zu versorgen und dmait eine potentielle Praxisübernahme wirtschaftlich rentabler zu gestalten zu können

Die Entscheidung über die Nichtanwendung von Maßnahmen der Fallzahlbegrenzung in unterversorgten Regionen beziehungsweise Regionen mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf erfolgt im Rahmen der Honorarverteilung, die durch die Krankenkassen festgelegt wird.

Sollten diese Regelungen nicht ausreichen um die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten, hat die Kassenärztliche Vereinigung gemäß Versorgungsstrukturgesetz weitere Maßnahmen zu prüfen. Beispielsweise können die von der Unterversorgung betroffenen Ärzte gänzlich von einer Abstaffelung der Vergütung jener medizinischen Leistungen nach dem Arztpraxis Kauf befreit werden.

Hilfeleistung durch nicht ärztliche Praxisassistenten
In Regionen, in denen eine Unterversorgung oder zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, können im Rahmen einer Praxisgründung nicht ärztliche Praxisassistenten eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit der Förderung bzw. Steuerung des Ärztemangels in ländlichen Regionen ist daher die mögliche Hilfeleistung durch nicht ärztliche Praxisassistenten nach dem Praxiskauf.

Hierzu wurden in der Anlage 8 des Bundesmantelvertrags die Voraussetzungen vereinbart, die im Kapitel 40 des EBM (Abschnitt 40.18) mit entsprechenden Kostenpauschalen für den Arztpraxis Inhaber hinterlegt sind. Ihre gesetzliche Grundlage finden die nicht ärztlichen Praxisassistenten im Paragraf 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V.

Auf Basis dieser Regelung können Hausärzte in Planungsbereichen, für die eine Unterversorgung festgestellt wurde, für bestimmte Patienten speziell ausgebildete und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemeldete nicht ärztliche Praxisassistenten beauftragen, medizinische Versorgungsleistungen in der Praxis zu erbringen.

Dieses Mittel kann insbesondere eingesetzt werden, um in schlecht versorgten Regionen mit hohem Patientenaufkommen eine medizinische Grundversorgung vor Ort durch eine wirtschaftlich potentiell rentable Praxisübernahme sicherstellen zu können.

Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in der ambulanten und stationären Versorgung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft regelt generell die finanzielle Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Arztpraxis.

Neben den allgemeinen Regelungen ist  im Paragrafen 6 und 6a vorgesehen, dass Weiterbildungsassistenten in Regionen, für die der Landesausschuss Unterversorgung festgestellt hat, mit einem zusätzlichen Betrag pro Arztpraxis gefördert werden.

Ziel ist es dabei, angehende Hausärzte für eine Arztpraxis Gründung bereits frühzeitig für die weniger gut versorgten Regionen zu motivieren, sie lokal zu binden und langfristige Niederlassungsperspektiven im Hinblick auf zukünftige Praxisübernahmen aufzuzeigen. Die zusätzliche Förderung von Weiterbildungsassistenten wird gemäß Vereinbarung jeweils hälftig durch die KV und die Krankenkassen finanziert.

Fazit für die Arztpraxis Übernahme
Mit der neuen Bedarfsplanung sind einige grundlegende Änderungen im Vergleich zu alten Systematik verbunden. Neben den neuen Bundesvorgaben in der Planungssystematik sind nun vor allem umfangreiche Abweichungsmöglichkeiten in der Arztpraxis auf regionaler Ebene vorgesehen. Dadurch wird der Handlungsspielraum der KV vor Ort deutlich erweitert.

Allerdings sind damit auch gesteigerte Anforderungen an die Analyse und Bewertung der Versorgungssituation verbunden, um mögliche regionale Abweichungen gerichtsfest begründen zu können. Das Spektrum der Abweichungsmöglichkeiten für den einzelnen Arzt bzw. die Einzelpraxis ist insgesamt sehr groß. 

KBV - Dezernat 4
20.09.2015

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