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Geplante Einschränkungen der IGeL Abrechnung nach dem Praxiskauf

Praxisbörsen Artikel über die weitere Reglementierung des freien Arztberufes.

Nach der Praxisübernahme ist eine weiter gesetzliche Regelung für die Individuelle Gesundheitsleistung IGeL geplant.  Die Länderforderung weicht hierbei erheblich von der Entschließung 109. Deutschen Ärztetages zum Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen ab. 


Nach Auffassung der Bundesländer soll der Gesetzgeber eine weitere Ausweitung von IGeL nach der Praxisübergabe reglementieren, damit das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht dauerhaft gestört und die abhängige Situation vieler Patienten einseitig ausgenutzt wird.

So soll die Pflicht zur Bezahlung der individuellen Gesundheitsleistung IGeL entfallen, wenn die vom Arzt geforderte Vergütung den marktüblichen Preis um mehr als 50 Prozent übersteigt oder die erbrachte Leistung erheblich vom anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik abweicht.

Die 50 prozentige Schwelle orientiert sich nach der Begründung des Eckpunktepapiers am Mietwucher bei Wohnraum, die Inbezugnahme des Standes von Wissenschaft und Technik soll den Anspruch des Patienten auf eine diesem Standard entsprechende Behandlung stärken. Politisch sind solche Forderungen sicherlich opportun, gerade im Gesundheitswesen sollte man aber stets die Gesetzesfolgen bedenken.

Der Arzt soll keinen Honoraranspruch haben, wenn eine Rechnung den marktüblichen Preis um mehr als 50 Prozent überseigt. Der Patient muss also im Streitfall zunächst einmal den marktüblichen Preis beweisen. Der Mietpreis für Wohnraum, der Pate stand, wird in Mietspiegeln erfasst. Es gibt aber keinen Preisspiegel für IGeL Leistungen. Wie soll also der Patient den marktüblichen Preis für eine individuelle Gesundheitsleistung beweisen? Dies wird nicht möglich sein. Auch wenn man die Beweislast umkehrt und dem Arzt den Nachweis eines marktüblichen Preises auferlegt, wird er dies nicht leisten können.

Die 50 Prozent Schwelle würde darüber hinaus folgendes bewirken. Eine Abrechnung nach GOÄ mit dem 3,5-fachen Satz liegt 52 Prozent über einer solchen mit dem 2,3-fachen Satz. Wäre der Faktor 2,3 als marktüblich anzusehen, so wäre jede Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz Wucher und unzulässig. Der Patient müsste nicht bezahlen.

Schließlich werden die Länder erklären müssen, wie sich ein marktüblicher Preis mit der Regelung der GOÄ in der Arztpraxis verträgt, wonach der Steigerungssatz stets individuell unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Sollen für die Ermittlung eines marktüblichen Preises alle Krankengeschichten ausgewertet werden? Wer leistet dies und wie verträgt sich die hierbei notwendige Mitteilung zwar eventuell anonymisierter, jedoch sehr individueller Patientenangaben mit dem Datenschutz? IGeL Leistungen sind besonders bei Arztpraxen auf dem Land ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor für das Überleben der Praxis.

Gerade nach dem Praxiskauf bauen Ärzte die IGeL-Leistungsangebot in ihrer Arztpraxis eher weiter aus, so dass weitere Einschränkungen in der Freiberuflichkeit des Arztes zur  medizinischen Unterversorgung weiter beitragen werden. Schon heute tendieren viele junge Ärzte zu einem Angestelltenverhältnis, statt das Unternehmen Arztpraxis zu wagen. Das Arztbörsen Team rät jedoch jedem jungen Kollegen sich in das Abenteuer Arztpraxis zu stürzen, am besten also eine Arztpraxis kaufen oder mit einer Arztpraxis Neugründung.

Dr. Ingo Plugmacher
24.07.2015

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