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Praxisübergabe bei ärztliche Unterversorgung in ländlichen Gebieten

Bei Praxisverkaufsantrag für die kassenärztliche Zulassung ist die regionale Unterversorgung entscheidend

Die alte Bedarfsplanung betrachtete primär die altersgewichtete Konstellation einer ärztlichen Fachgruppe in den entsprechendenmedizinischen Planungsbereichen. Mit der neuen Bedarfsplanung zur Praxisabgabe wurde nun der Förderweg des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Regionen und die Verteilung der Arztpraxen weiter konkretisiert. 


Nachdem nominell Unterversorgung oder drohende Unterversorgung nur in einzelnen Regionen Deutschlands festgestellt werden kann, können Besonderheiten wie beispielsweise die Patienten Morbiditätsstruktur Anlass für weitergehende Fördermaßnahmen beim Praxisverkauf darstellen.

In der Abbildung werden die auf den Planungsbereich bezogenen Instrumente, die Feststellungsgrenzen zur Unterversorgung und Überversorgung einschließlich der dazugehörigen Rechtsgrundlagen sowie der sich ergebenden Maßnahmen, die zur Zulassung einer vertragsärztlichen Arztpraxis führen können, schematisch dargestellt.

Nachfolgend wird auf die drei Förderwege beim Praxis kaufen und verkaufen

  • Ärztliche Unterversorgung
  • Drohende ärztliche Unterversorgung 
  • Zusätzlicher lokaler ärztlicher Versorgungsbedarf 

näher eingegangen.

Praxisverkauf bei Überversorgung in einer Region mit hoher Arztpraxisdichte
Sofern in einem Planungsbereich die Allgemeine Verhältniszahl um 25 Prozent bei Hausärzten und um 50 Prozent bei Fachärzten, sowohl allgemeine als auch spezialisierte fachärztliche Versorgung, unterschritten wird, kann der Zulassungsausschuss formal Unterversorgung feststellen und eine Praxisübernahme genehmigen.

Ziel
Tritt durch zu wenige Vertragsärzte in einem Planungsbereich eine unzumutbare Erschwernis für die Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen für Patienten ein, entscheidet der Landesausschuss, ob mit der Feststellung der Unterversorgung die gesetzlich angelegten Förderinstrumente für einen Praxiskauf Anreiz eingeleitet werden können.

Mechanismus
Die nominelle Unterschreitung der Allgemeinen Verhältniszahl führt nicht automatisch zu einem Beschluss auf Feststellung von Unterversorgung durch den Landesausschuss. Zunächst erfolgt bei einer Unterschreitung eine eingehendere Untersuchung der Versorgungsstruktur und der eingeleiteten Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung. Dabei kann unter anderem eine absehbar dauerhafte Unterschreitung sowie eine fehlende Kompensation durch ermächtigte Ärzte bzw. Arztpraxen festgestellt werden. Der Landesausschuss prüft in der Regel auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, die ihren Antrag mit Analysen zur Versorgungssituation und Arztpraxisdichte untermauert. Als Kriterien gelten hierbei

  • Fachgebiet der Ärzte
  • Leistungsfähigkeit des Arztes
  • Altersstruktur der Patienten und Arztpraxisdichte
  • Versorgungsbeitrag
  • Zahl der Pateinetn, deren Altersstruktur sowie deren Nachfrage nach ärztlichen Leistungen einschließlich des Orts der Inanspruchnahme 

Der Landesausschuss hat für die Prüfung drei Monate Zeit und muss der KV eine Frist zur Beseitigung der ärztlichen Unterversorgung aufgeben. Er kann zudem bestimmte Maßnahmen empfehlen, um die Unterversorgung durch eine mangelnde Arztpraxis oder ein medizinisches Versorgungszentrum zu beheben. Besteht die Unterversorgung fort, können Sperrungen anderer Gebiete nach Anhörung des Zulassungsausschuss durch den Landesausschuss und die Förderung eines Praxiskaufs angeordnet werden.

Praxisverkauf bei drohender Unterversorgung in einer Region mit niedriger Arztpraxisdichte
Unterversorgung im Sinne der Bedarfsplanung tritt nicht kurzfristig ein, sondern ist das Ergebnis einer oft langjährigen Entwicklung, auf die es schon frühzeitig zu reagieren gilt. Mit dem Instrument der drohenden medizinischen Unterversorgung können, in der Regel auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung, Fördermöglichkeiten für einzelne Arztpraxen oder Praxisübernahmen erschlossen werden, noch bevor eine Unterversorgung eingetreten ist.

Ziele
Ziel der Feststellung von in absehbarer Zeit drohender Unterversorgung ist insbesondere, den Versorgungsmangel, der sich durch die Überalterung der Ärzte eines Fachgebietes in einem Planungsbereich ergibt, zu erkennen.

Mechanismus
Ähnlich wie bei der Feststellung der Unterversorgung wird der Antrag auf Feststellung der drohenden Unterversorgung in der Regel durch die jeweilige KV gestellt. Bestandteil des Antrages sind Hinweise zur Altersstruktur der Ärzte im betreffenden Gebiet sowie eine prognostische Darstellung der absehbaren Entwicklung für die Arztpraxis Struktur.

Liegt ein Hinweis auf einen entsprechend absehbaren Mangel an Arztpraxen aufgrund der Altersstruktur der derzeit tätigen Ävor, obliegt es dem Landesausschuss, einen Beschluss zum Vorliegen einer absehbar drohenden Unterversorgung zu fassen und eine Praxisübernahme oder eine die Praxissuche durch eine Praxisbörse zu fördern.

Praxisübernahame bei zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf
Für die Versorgungsanalyse einer Region stellt die Unterschreitung der Allgemeinen Verhältniszahl ein vergleichsweise grobes Raster dar. Selbst bei nominell als ausreichend erscheinenden medizinischen Versorgungsverhältnissen, das heißt keine Unterschreitung der Allgemeinen Verhältniszahl um 25 Prozent bei Hausärzten und 50 Prozent bei allgemeinen und spezialisierten Fachärzten können Versorgungsschieflagen in Teilbereichen eines Planungsbereichs vorliegen, die weitergehende Fördermaßnahmen des Kaufs einer Arztpraxis erfordern.

Ziele
Ziel der Regelung zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf ist deshalb die Identifikation von Versorgungsproblemen, wie sie sich nicht nur durch die gesamthafte Betrachtung der Allgemeinen Verhältniszahl für einen Planungsbereich erschließen. Damit wird den Landesausschüssen ein wichtiges Instrument an die Hand gegeben, das Fördermöglichkeiten auch für nominell nicht unterversorgte Gebiete ermöglicht. Um das Instrument mit einer Steuerungswirkung auszustatten, wird diese Fördermöglichkeit auf 5 Prozent der Vertragsärzte einer Fachgruppe je Kassenärztliche Vereinigung begrenzt.

Mechanismus
Grundsätzlich zielt die Feststellung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs nach Paragraf 35 der Bedarfsplanungsrichtlinie auf die Förderung einzelner Arztpraxen innerhalb von Planungsbereichen ab, auch wenn der Planungsbereich insgesamt im Sinne der Unterschreitung der Allgemeinen Verhältniszahl nicht als unterversorgt gilt. Die Förderung bezieht sich nicht auf die Einräumung zusätzlicher Niederlassungsmöglichkeiten, sondern auf die Förderung der Tätigkeit bereits praktizierender Ärztinnen und Ärzte.

KBV - Dezernat 4
18.07.2015

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