Zurück zum Magazin

IGeL Leistungen nach der Praxisübernahme

Nach dem Praxiskauf können IgeL Leistungen Leistungen von den Regelleistungsvolumina ausgenommen werden

Praxisbörse: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hast sich mit einer grundlegenden Fragestellung zur vertragsärztlichen Honorierung befasst, die deutschlandweit von Bedeutung ist. Es geht dabei um die Frage, ob sogenannte IGeL Leistungen im Rahmen der ärztlichen Honorarverteilung quotiert und somit im Hinblick auf den Punktwert gekürzt vergütet werden dürfen.


Das Landessozialgericht hält eine entsprechende Quotierung nach der Praxisübergabe für zulässig und hat der betroffenen Kassenärztlichen Vereinigung KV Recht gegeben. Zurzeit hat das Bundessozialgericht BSG die Fragestellung im Rahmen der Revision des Verfahrens endgültig zu entscheiden.

Die konkrete Entscheidung des Landessozialgerichts hatte sich unter anderem mit Akkupunkturleistungen eines Hausarztes nach der Arztpraxis Neugründung zu befassen, die von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einer Quote unterzogen wurden. Dies führte letztlich dazu, dass nicht mehr der Orientierungspunktwert für die einzelnen Leistungen zur Auszahlung gelangte, sondern nur noch ein reduzierter Restpunktwert, entsprechend der Quote.

In seinen Entscheidungsgründen weist das Landessozialgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber für besonders förderungswürdige Leistungen und medizinisch erforderliche Leistungen die Notwendigkeit gesehen habe, diese außerhalb des Regelleistungsvolumen RLV zu vergüten, um damit der Gefahr einer potentiellen Abstaffelung der Vergütung für derartige Leistungen nach dem Praxis kaufen zu begegnen. Auch Leistungen, die einer besonderen Qualifikation bedürfen oder nur von einer geringen Anzahl der Ärzte einer Fachgruppe erbracht würden, könnten nach dem Willen des Gesetzgebers von den Regelleistungsvolumina ausgenommen werden.

Der erweiterte Bewertungsausschuss habe, so die Ausführungen des Landessozialgerichts weiter, in seinen Beschlüssen der Vergangenheit deutlich gemacht, welche Leistungsarten als besonders gefördert oder medizinisch erforderlich nicht dem RLV unterfallen sollten. Sinn und Zweck dieser Vorab Vergütung sei gewesen, zu verhindern, dass bei Überschreitung des RLV diese Leistungen lediglich mit abgestaffelten Preisen vergütet werden könnten.

Allerdings bedinge dieser Grundgedanke nicht, dass sich Mengenausweitungen im Bereich der vorweg vergüteten Leistungen zu Lasten der RLV für alle Arztgruppen auswirken sollten. Da nicht alle Arztgruppen in gleicher Weise ein Leistungsspektrum aufweisen würden, das auch Individuelle Gesundheitsleistungen bzw. IGeL Leistungen umfasse, bestünden nicht für alle Ärzte, die über die sich verringernden RLV Fallwerte die Kosten der Mengenausweitung im Bereich der freien Leistung zu tragen hätten, auch die gleichen Möglichkeiten, sich einen Ausgleich durch Ausweitung eines Angebotes an Leistungen des Vorwegabzugs zu verschaffen.

Deshalb habe der erweiterte Bewertungsausschuss die Möglichkeit eröffnet, auch die IGeL Leistungen einer Steuerung zu unterziehen. Mit dieser Mengenbegrenzung sei sichergestellt worden, dass Leistungsausweitungen im Bereich der freien Leistungen sich allein auf die Ärzte auswirken würden, die Leistungen dieser Leistungsarten erbringen würden. Diejenigen Ärzte, zu deren Leistungsspektrum keine IGeL gehörten, würden von den Mengenausweitungen in diesen Leistungsbereichen hingegen nicht mehr belastet.

Insoweit stünden somit, so das Landessozialgericht, entsprechende honorarrechtliche Regelungen in den Honorarverteilungsverträgen der jeweiligen regionalen Kassenärztlichen Vereinigung KV durchaus in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses, allerdings sei darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass Vereinbarkeit mit gesetzlichen Regelungen festzustellen sei.

Der Gesetzgeber habe nämlich weder einen Anspruch auf Vergütung der IGeL Leistungen zu den ungekürzten Preisen der Euro Gebührenordnung gewährt, noch habe der Gesetzgeber ein Verbot einer Steuerung der außerhalb des Regelleistungsvolumen zu vergütenden Leistungen erlassen. Lediglich für Leistungen innerhalb der Regelleistungsvolumina sei eine Vergütung nach der Euro ärztlichen Gebührenordnung vorgeschrieben. Dies bedeute allerdings nicht zugleich, dass das Gesetz Steuerungsmaßnahmen neben der Geltung von RLV ausgeschlossen hätte.

Fazit
Ob das Bundessozialgericht diesen Ausführungen des Landessozialgericht folgen wird, ist zur Zeit noch offen. Die Entscheidung des BSG wird jedenfalls von erheblicher und grundlegender Bedeutung für die Praxisabgabe sein, zumal eine Vielzahl von Fachgruppen deutschlandweit im Rahmen der Honorarverteilung neben den Regelungen zum RLV Quotierungen sogenannter freier bzw. IGeL Leistungen unterliegen und dies in ihre Überlegungen beim Arztpraxis kaufen einschließen. Mit dem Theam IGeL sowie wietern Tipps zum Praxisverkauf und Praxis verkaufen befasst sich auch unsere Arztbörse bzw. Praxisbörse in der Ärztefortbilung "Telemedizin, eHealth und Neue Medien" in Berlin.

Dr. Thorsten Quiel
25.05.2015

Arztbörsen Ratgeber & Broschüren

Standortanalyse & Geomarketing

Arztbörsen Services

Inserieren