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Praxisbörsen Ratschlag zum Antrag auf Fördermittel beim Praxiskauf

Förderungswürdige Leistungen bei der Praxisübernahme abhängig vom Versorgungsgrad der Region

Im rechtlichen Rahmen der ärztlichen Bedarfsplanung sind keine direkten finanziellen Fördermittel vorgesehen. Das heißt, weder der Landesausschuss noch der regionale Zulassungsausschuss verfügen über Finanzmittel, mit denen sie gewünschte medizinische Versorgungsstrukturen herbeiführen oder unterstützen können. Finanzeille Fördermöglichkeiten beim Praxis kaufen und bei einer Arztpraxis Neugründung bestehen jedoch in fast allen unterversorgten Gebieten.


Dennoch sind einzelne finanzielle Fördermöglichkeiten im Rahmen des Praxiskaufs ausschließlich oder mit Vorrang in solchen Regionen zu zahlen, in denen Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Mit Blick auf Leistungen von besonders förderungswürden Ärzten und Psychotherapeuten gibt die Praxisbörse folgende Tipps zur Fördermitteln beim Arztpraxis kaufen.

Dies bedeutet jedoch auch, dass neben den Feststellungen der Bedarfsplanung auch entsprechende Vereinbarungen im Bereich Vergütung bestehen müssen. Beispielsweise können Finanzmittel nach Paragraf 87a Absatz 2 Satz 3 SGB V insbesondere abgerufen werden, wen eine entsprechende Feststellungen der Bedarfsplanung vorlieg und parallel dazu entsprechende Vereinbarungen auf Landesebene geschlossen wurden.

Praxiskauf Strukturfond
Die grundlegende Regelung für den Strukturfonds findet sich im Paragraf 105 Absatz 1a SGB V. Demnach können die kassenärztlichen Vereinigungen beschließen, einen Strukturfonds einzurichten und 0,1 Prozent der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Förderung des Praxiskaufs zur Verfügung zu stellen. Ist dies erfolgt, sind die Kassen verpflichtet, einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds einzuzahlen. Entscheidungen darüber, wie die Gesamtmittel des Strukturfonds verwendet werden, liegen dann jedoch alleine in der Kompetenz der zuständigen KV.

Voraussetzung für Fördermaßnahmen aus Mitteln des Strukturfonds ist allerdings, dass in den Regionen Beschlüsse des Landesausschusses zur Unterversorgung, zur drohenden Unterversorgung oder zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf vorliegen. Ohne entsprechende Beschlüsse können die Mittel nicht abgerufen werden.

Darüber hinaus haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei der Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden, einen vergleichsweise breiten Ermessensspielraum. Der Gesetzgeber gibt hier nur beispielhafte Hinweise wie z. B. Zuschüsse zu Investitionskosten im Rahmen der Praxisübernahme oder Zweigpraxen, Zuschläge zur Vergütung oder zur Ausbildung sowie Vergabe von Stipendien, die jedoch nicht abschließend sind. Die KV hat somit die Möglichkeit hier eigene Förderprogramme zu entwickeln, um die gewünschten Versorgungsstrukturen aufzubauen oder zu erhalten.

Sicherstellungszuschläge beim Arztpraxis gründen
Neben dem Strukturfonds sieht der Paragraf 105 Absatz 1 Satz 1 SGB V außerdem die Zahlung von Sicherstellungszuschlägen für Regionen vor, für die der Landesausschuss eine Unterversorgung, drohende Unterversorgung oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Mit einem solchen Zuschlag sollen Anreize für dort tätige Ärzte geschaffen werden, eine Arztpraxis zu kaufen um in schlechter versorgten Regionen weiterhin die Sicherstellung zu gewährleisten.

Anders als beim Strukturfonds nach Paragraf 105 Absatz 1a SGB V entscheidet bei Sicherstellungszuschlägen nach Paragraf 101 Absatz 1 Satz 1 der Landesausschuss über die Gewährung der Zuschüsse, deren Höhe, deren Dauer sowie die Anforderungen an den berechtigten Arzt. Gemäß Paragraf 105 Absatz 4 Satz 2 SGB V werden die notwendigen Finanzmittel bei der geplanten Praxisübernahme von den Vertragspartnern jeweils zur Hälfte finanziert.

Besonders förderungswürdige Leistungen für den Praxiskauf
Im Rahmen der Verhandlungen zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf Landesebene können die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie KVen auf Grundlage von Paragraf 87a Absatz 2 Satz 3 SGB V Zuschläge auf den Orientierungswert für besonders förderungswürdige Leistungen einer Praxis oder eines Medizinischen Versorgungszentrums vereinbaren.

Anders als beim Strukturfonds müssen hier also KV und Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam verhandeln und die Fördermöglichkeiten sind durch den Gesetzgeber für die Förderung des Praxiskaufs klar eingegrenzt. Besonders förderungswürdige ärztliche Leistungen oder Leistungen von besonders förderungswürdigen Ärzten und Psychotherapeuten sollen dabei insbesondere in Planungsbereichen vereinbart werden, in denen Beschlüsse des Landesausschusses zur Unterversorgung, zur drohenden Unterversorgung oder zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf vorliegen.

Ebenso ist gesetzlich geregelt, dass die regionalen Vereinbarungen zu förderungswürdigen Leistungen auf Grundlage von Kriterien zur Verbesserung der Versorgung der Patienten zu erfolgen haben. Die Gesamtvertragspartner aus Krankenkasse und Kassenärztlicher Vereinigung können gemeinsam und einheitlich Leistungserbringer in Planungsbereichen fördern, für die nach Paragraf 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgestellt wurde, dass eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht oder nach Paragraf 100 Abs. 3 SGB V festgestellt worden ist, dass ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht.

Förderung beim Praxiskauf durch ein MVZ
Während also die Förderung von medizinischen Leistungen vor allem an die Ergebnisqualität der Arztpraxis oder des Mediznischen Versorgungszentrums MVZ gebunden sein soll, stellt der Bewertungsausschuss bei der Förderung von Ärzten und Psychotherapeuten auf die Feststellungen des Landesausschusses ab und unterstreicht damit die enge Verknüpfung zur Bedarfsplanung.

Eine finanzielle Unterstützung beim Praxiskauf nach Paragraf 87a Absatz 2 Satz 3 SGB V kann somit an Ärzte und Psychotherapeuten ausgeschüttet werden, wenn in den Planungsbereichen durch den Landesausschuss eine Unterversorgung festgestellt wurde.

KBV - Dezernat 4
19.09.2015

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