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Praxisverkauf und ambulanten Versorgung

Praxisübernahme durch Krankenhaus und das neue Versorgungsstrukturgesetz

Durch neue Vorgaben in § 116 a des neuen Versorgungsstärkungsgesetz soll es Krankenhäusern erleichtert werden, auf ihren Antrag hin zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt zu werden, sofern Unterversorgung herrscht oder ein lokaler Zusatzbedarf vorliegt.  Lesen Sie mehr in diesem online Magazinbeitrag unserer Praxisbörse.

Von dieser Möglichkeit der Praxisübernhame hätten die Zulassungsausschüsse vor dem Versorgungstärkungsgesetz bisher eher zurückhaltend Gebrauch gemacht, so die Begründung. Um den Praxiskauf durch ein Krankenhaus zu erleichtern wird die Regelng zur Ermächtigung verbindlicher gestaltet. Liegt ein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vor, muss der Zulassungsausschuss zukünftig Klinikenz zum Arztpraxis kaufen ermächtigen, die dies wünschen.

Die Ermächtigung ist nach zwei Jahren zu überprüfen. Krankenhäuser, die nach der alten Regelung in 116 b zur ambulanten Versorgung und Praxisübernahme zugelassen waren, bleiben es nur noch begrenzt. Spätestens drei Jahre, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA eine Richtlinie für eine Erkrankung verabschiedet hat, die im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung ASV therapiert werden kann, gilt für alle Krankenhäuser das neue Recht zum Praxiskauf.

Der Bestandsschutz nach § 116 b alt endet damit jeweils. Mit dem neuen Versorgungsstrukturgesetz ändert der Gesetzgeber zudem im Rahmen der Praxisübergabe die Vorgaben für die Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung ASV. Für onkologische und rheumatologische Erkrankungen entfällt die Einschränkung, wonach die ASV nur bei schweren Verlaufsformen möglich ist.

Zur Begründung heißt es, bei gastrointestinalen Tumoren und bei solchen der Bauchhöhle würden sonst die nach der bisheriger ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung betreuten Patienten nicht mehr wie gewohnt ambulant versorgt werden können.

Der Gemeinsame Bundesausschuss  G-BA wird verpflichtet, die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die Praxisabgabe zu beobachten und seine Vorgaben beim Praxiskauf gegebenenfalls anzupassen. Entgegen bisheriger Vorgaben können in Zukunft alle Leistungserbringer die Kassenärztliche Vereinigung mit der Abrechnung von Leistungen einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach dem Praxis kaufen beauftragen. Mehr zum Thema Praxiskauf und Praxisverkauf auf unserer Ärztefortbildung mit 65 CMS Punkten.

Dr. Anett Kleinschmidt
02.08.2015

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