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Versteuerung von Praxisgeräten nach der Praxisabgabe

Praxisgeräte gehören zum Betriebsvermögen und sind bei der Praxisübergabe steuerlich gesondert zu betrachten

Vorhandene Geräte und Einrichtungsgegenstände der Arztpraxis sind abgeschrieben. Der Verkehrswert spendenfähiger oder verkaufbarer stiller Reserven können gering sein. Wie kann der Arzt vermeiden, dass der Verkehrswert von Praxisgegenständen nicht versteuert werden und die im Rahmen der Praxisabgabe gegen Quittung verkauft werden, als Betriebseinnahme zugerechnet werden?


Bei der stewuerlichen Betrachtung gibt es folgende Möglichkeiten nach der Praxisübergabe und bei einer Arztpraxis Neugründung:

Überführung in das Privatvermögen
Dieser Vorgang wird als Entnahme bezeichnet und erfolgt zu einem geschätzten Wert, der sich nach Zustand und Alter des jeweiligen Praxisgerät ausrichtet, aber auch danach, ob ein fremder Dritter bereit wäre, einen Preis für den Arztpraxis Gegenstand zu bezahlen. Dieser Wert ist dann eine Einnahme im Rahmen der Gewinnermittlung.

Spende
Auch hier wird ein Arztpraxisgerät aus dem Betriebsvermögen entfernt und dann vom Arzt als Privatperson gespendet. Also entsteht zunächst wieder eine Einnahme. Den Praxisgegenstand gleich zu verschenken nützt also steuerlich nichts. Hat der Steuerberater bei der Anschaffung von Praxisgegenständen Vorsteuer abgezogen, muss man die Umsatzsteuer bemi Verkauf oder Entnahmevon Praxisgeräten hinzurechnen und abführen.

Ausnahmen beim Praxiskauf
Bei einem Praxisverkauf  im Ganzen ist der Arzt nicht verpflichtet, Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Dann müssen allerdings Praxisgeräte und Praxisinventar nach der Praxisabgabe in einem überschaubaren Zeitraum, d.h. bei einfachen Gegenständen innerhalb von sechs Monaten, verkauft oder ins Privatvermögen übernommen werden.

Bei schwer verkäuflichen Gegenständen darf es länger dauern. Für den gesamten Praxiserlös bzw. Aufgabegewinn gibt es einen Freibetrag von 45.000 Euro. Dieser kann jedoch sogar völlig entfallen, wenn Sie der Arzt ihn schon einmal in Anspruch genommen haben. Dieser Freibetrag bezieht sich auf das Aufgabedatum und Aufgabejahr.

Außerdem hat der Arzt beim Praxisverkauf unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, in den Genuss des halben persönlichen Steuersatzes zu kommen. Sollten der Freibetrag nicht erhalten werden, gibt es noch die Fünftelregelung, die jedoch nur die Spitzen der Besteuerung kappt.

Fazit
Wenn der Praxisverkäufer nicht riskieren will, dass das Finanzamt den Praxiserlös in das Vorjahr zieht, nämlich dahin, wo schon höhere laufende Einkünfte vorhanden sind, wird die die Praxisabgabe besser erst Anfang bis Mitte Februar des Folgejahres erklärt.

Insa Stoidis-Connemann
05.09.2014

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