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Zulassungsbeschränkung bei der Praxisübernahme

Praxisabgabe und Nachbesetzung in über- und unterversorgten Gebieten

Bislang konnte ein Zulassungsausschuss die Praxisabgabe ablehnen, wenn ein Bezirk formal überversorgt war. Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse beim Praxisverkauf bisher kaum Gebrauch gemacht. 

Aus diesem Grund wird aus der bisherigen Kann eine Soll Regelung, heißt es im Versorgungsstrukturgesetz. Das bedeutet für den Praxisverkauf: Ist ein Planungsbereich mit einem Versorgungsgrad von 110 Prozent formal überversorgt, kann der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung und Praxiskauf ablehnen, sofern keine Versorgungsgründe dagegen sprechen oder keine gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen zu beachten sind.

Ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent soll die Kassenärztlichen Vereinigung KV die Arztpraxis kaufen, sofern keine Versorgungsgründe gegen den Praxiskauf sprechen oder Ausnahmen greifen. Die bestehenden Ausnahmeregelungen der Praxisübergabe werden nun ergänzt. In den Begründungen finden sich zahlreiche Erläuterungen dazu.

So sollen Nachbesetzungen und Praxisabgabe grundsätzlich auch in überversorgten Gebieten möglich sein, wenn ein besonderer lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf besteht oder ein Arztsitz einer speziellen Fachrichtung weiterhin benötigt wird.

Mitversorgeraspekte, die Bedürfnisse behinderter Patienten oder das besondere Angebot eines Medizinischen Versorgungszentrums MVZ wie auch Berufsausübungsgemeinschaften sollen bei den Entscheidungen über das Praxis kaufen eine Rolle spielen können.

Wenn sich beispielsweise ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ auf einen Sitz beworben hat, kann anstelle der üblichen Kriterien für die Nachbesetzung auch gewürdigt werden, dass dann ein besonderes Versorgungsangebotnach der Praxisabgabe zur Verfügung steht.

Kann ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ also gegenüber einem Zulassungsausschuss glaubwürdig darlegen, dass durch die geplante Nachbesetzung oder eine Arztpraxis Neugründung das Versorgungsspektrum zugunsten der Patienten verbessert wird, muss der Praxissitz nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung KV  aufgekauft werden. Auch die Bereitschaft, eine barrierefreie Praxis einzurichten, soll ein Kriterium bei der möglichen Praxisübergabe sein.

Darüber hinaus greift der Nachbesetzungsverzicht nicht im Fall von Ärzten, die zuvor für mindestens fünf Jahre in einem Gebiet tätig waren, das als unterversorgt eingestuft wurde. Sie müssen privilegiere Praxisnachfolger behandelt werden.

Eine Ausnahme können die Zulassungsausschüsse aber auch für Ärztinnen und Ärzte vorsehen, die sich verpflichten, ihren Vertragsarztsitz durch eine Praxis Neugründung in ein schlechter versorgtes Gebiet  zu verlegen und dadurch der Bedarfsplanungzu entsprechen. Als Beispiel werden sehr große Planungsbereiche angeführt, in denen zwar formal Überversorgung herrscht, in denen aber in einzelnen Regionen oder auch Stadtteilen ein Praxiskauf den Versorgungsauftrag stärkt.

Ausgeschlossen ist wie bisher schon die Verweigerung der Nachbesetzung auch, wenn Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ein Interesse an der Arztpraxis haben. Das gilt ebenso für vorherige Praxispartner. Im Versorgungsstrukturgesetz wird aber klargestellt, dass die im getroffene Regelungen verhindern sollen, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die Regelungen zum Abbau von Überversorgung durch ein nur kurzzeitiges Anstellungs oder ärztliches Jobsharing Verhältnis umgehen.

Deshalb muss die gemeinsame ärztliche Zusammenarbeit mindestens drei Jahre bestanden haben. Thematisiert wird das Thema Zulassungsbeschränkung und Umgehung dezidiert auf der Ärztefortbildung unserer Arztbörse.

Dr. med. Oliver Götte
09.08.2015

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