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Ärztliche Bedarfsplanung beim Praxisverkauf

Unser Artbörsen Magazin Beitrag über regionale Besonderheiten der Bedarfsplanung bei der Praxisabgabe

Der Gesetzgeber hat Einschränkungen vorgenommen, an welchen Orten, in welchen Fällen und in welcher Art und Weise von der ärztlichen Bedarfsplanung abgewichen werden kann. Dennoch müssen diese Abweichungen bei der Praxisübergabe begründet sein. Es muss deutlich werden, warum gerade die vorgenommenen Abweichungen der Arztpraxis Anzahl unter Berücksichtigung der regionalen Demografie und Morbidität für eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erforderlich ist (Paragraf 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). 


Insbesondere müssen die Begründungen für die regionalen Abweichungen bei der Praxisübernahme auch einer gerichtlichen Übeprüfung standhalten.

Vor diesem Hintergrund ist eine methodisch saubere und, soweit möglich, empirisch abgesicherte Argumentation zielführend. Mit Blick auf die Steuerungssystematik der Bedarfsplanung der Ärztedichte wurden in der Richtlinie unterschiedliche Punkte vorgeschlagen, an denen regionale Anpassungen ansetzen können, um die gewünschte Berücksichtigung regionaler Besonderheiten beim Praxis verkaufen zu bewirken.

1. Die Zuordnungen und Zuschnitte der ärztlichen Planungsbereiche können verändert werden

In einer KV Region können sich Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigung entscheiden, systematische Abweichungen vorzunehmen, die für die gesamte KV Region gelten, oder individuelle Anpassungen bei der Praxisübernahme zu implementieren, die nur für einzelne spezifische Planungsbereiche Wirkung entfalten.

2. Die Zusammensetzung der Arztgruppen und Arztpraxis Dichte kann variiert werden

Darüber hinaus besteht weiterhin die Steuerungsmöglichkeit, im Einzelfall durch Ermächtigung oder lokale oder qualifikationsbezogene Sonderbedarfsfeststellung zusätzliche Zulassungen auch in gesperrten Gebieten auszusprechen. Systematische Abweichungen Werden auf regionaler Ebene systematische Anpassungen beschlossen, so gelten diese für die gesamte KVRegion.

Dementsprechend muss die Begründung für die regionale Abweichung bei der Arzpraxis Anzahl auch für die ganze KV Region zutreffen. Beispielsweise könnte eine erhöhte Morbidität in der gesamten KV-Region im Vergleich zum Bundesdurchschnitt eine regionale Anpassung erforderlich machen, die auch im ganzen KV Gebiet zur Anwendung kommt. 

Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie unterscheidet vier ärztliche Versorgungsebenen, denen jeweils unterschiedliche große Raumplanungskategorien zugeordnet werden. Damit werden die unterschiedlich großen Einzugsbereiche der jeweiligen Ärzte abgebildet. Grundlage für die Zuordnung waren Analysen der Patientenwanderungen zum Arzt auf Basis von Abrechnungsdaten, differenziert nach Planungsgruppen.

Raumplanungskategorien beruhen auf amtlichen Vorgaben. Die vier Raumplanungskategorien der Versorgungsebenen beruhen auf Abgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Es handelt sich somit um amtliche Konzepte, auf die der Gemeinsame Bundesauschuss G-BA bei der Praxisabgabe verweist.

3. Die Verhältniszahlen, die das Ziel der medizinischen Versorgung beschreiben, können angepasst werden

Grundlage für die Raumabgrenzungen des BBSR sind u. a. die Landesentwicklungspläne der Bundesländer. Mit dem Verweis des G-BA auf die Vorgaben einer Dienststelle der Bundesverwaltung wird die Rechtssicherheit des Planungskonzepts insgesamt gestärkt, da die zugrunde liegenden Raumplanungskonzepte nicht willkürlich gewählt sind, sondern auch in anderen Zusammenhängen der Raumplanung wie
z. B. Verkehrswegeplanung, Planung des öffentlichen Nahverkehrs, Schulplanung etc. zur Anwendung kommen.

Gleichzeitig ergibt sich jedoch bereits durch den Verweis auf Bundesvorgaben die erste mögliche Grundlage einer Abweichung zur KV Sitz und Praxisübernahme. So ist generell ein gewisser Zeitverzug zu beobachten zwischen der Anpassung von regionalen Landesentwicklungsplänen und deren Abbildung in den Konzepten des BBSR.

Eine mögliche systematische Anpassung läge darin, dass sich die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung entschließen, die regionalen Landesentwicklungspläne und die dort zugrunde gelegten Raumplanungskonzepte als Grundlage der Bedarfsplanung beim Praxisverkauf zu nutzen.

Landarztbörse
14.04.2015

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