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Anstellung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Praxiskauf

Im Vertragsarztwesen ist die ärztliche Vertretung durch die Kassenärztliche Vereinigung genau geregelt.

Da ein Mediziner seine Leistungen auf Grundlage einer besonderen Vertrauensbeziehung erbringt, ist er an das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gebunden. Das bedeutet nicht, dass er alle medizinischen Untersuchungen persönlich an den Patienten erbringen muss. Jedoch muss er seine Mitarbeiter, die die Untersuchungen an den Patienten durchführen, leitend und eigenverantwortlich anweisen. 


Ist der Arzt durch spezielle Gegebenheiten nicht in der Lage, selbst zu praktizieren und sein Personal zu anzuleiten, kann er sich vertreten lassen, beispielsweise bei Krankheit, Urlaub oder der Teilnahme an Wehrübungen oder ärztlichen Fortbildungen des niedergelassenen Arztes. Innerhalb eines Jahres kann sich ein Mediziner für eine Dauer von insgesamt drei Monaten in der Arztpraxis durch einen Kollegen vertreten lassen.

Bei Vertragsärztinnen verlängert sich die Vertretungsdauer, die in Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung steht, um weitere drei Monate innerhalb von zwölf Monaten. Ärztliche Vertretungen, die über diese vorgegebenen Zeiträume hinausgehen, müssen vorher von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden.

Um als Arzt Genehmigungen für längere Urlaubsvertretungen zu erhalten, müssen die Gründe für die Vertretungsverlängerung nur vorübergehend sein. Vertretungen, die eine Dauer von sieben Tagen überschreiten, müssen der Kassenärztlichen Vereinigung mitgeteilt werden.

Hierbei ist neben der Dauer auch das genaue Datum der Vertretung anzugeben (§ 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Ärzte). Eine weitere Voraussetzung für eine Vertretung eines Mediziners ist es, dass dieser sich nur von einem Arzt oder Ärztin desselben Fachbereiches vertreten lassen darf.

Verfügt der zu vertretende Arzt über besondere Qualifikationen, ist hierbei ebenfalls zu beachten, dass auch der Vertretungsarzt über die benötigten Qualifikationen verfügt, um das gesamte Leistungsspektrum der Arztpraxis übernehmen zu können. Die vom Vertretungsarzt übernommenen Patienten sind nach Ablauf der Vertretungsdauer zurück zu überweisen.

§ 32a Zulassungsverordnung für Ärzte
Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen.

2 Richtlinien zu § 135 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Antragsteller ist die Arztpraxis. Arztpraxis in diesem Sinne ist der Vertragsarzt in Einzelpraxis, eine Berufsausübungsgemeinschaft BAG von Vertragsärzten (z. B. Gemeinschaftspraxis), der Träger eines zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums oder ein ermächtigter Arzt. Die Genehmigung ist arztbezogen und betriebsstättenbezogen zu erteilen.

Vertreten lassen kann ein Arzt sich auch dadurch, dass er die Arztpraxis schließt und auf einen anderen niedergelassenen Arzt verweist oder dadurch, dass er sich einen Vertreter in die eigene Praxis holt. Bei Einzelpraxen ist das Schließen der Praxis der Regelfall, bei kooperativ organisierten Ärzten übernimmt beispielsweise der Partner der Berufsausübungsgemeinschaft BAG die Vertretung. Insbesondere die Besitzer einer Einzelpraxis sollten sich bereits vor Gründung darüber im Klaren sein, wer die Urlaubsvertretung für die Arztpraxis übernehmen könnte.

Hohe Work-Life Balance in der Praxis wird zum Praxisverkaufsvorteil
Eine Studie der Ärztezeitung bringt deutlich zum Vorschein, dass die reine wirtschaftliche Situation der Arztpraxis als einzelnes Merkmal keinesfalls die wichtigste Rolle mehr spielt.

Damit wird die Lebensqualität des Arztes zum betriebswirtschaftlich relevanten Faktor für Standortentscheidungen wie beispielsweise die Möglichkeiten, Personal zu akquirieren und zu binden und entscheiden über den späteren Praxisverkauf. Wichtige weiche Faktoren benennt eine Studie aus dem Jahr 2015 unter 12.000 Studierenden von KBV, Medizinischem Fakultätentag und der Universität Trier.

  • Vereinbarkeit von Beruf und Familie 
  • Angemessene Arbeitszeiten und Teilzeitmöglichkeiten
  • Kinderbetreuungsangebote in örtlicher Nähe

Auch Arbeitsplatzmöglichkeiten für den Ehepartner des Arztes können entscheidungsrelevant sein. Aus Sicht der meisten Medizinstudenten sind Ballungszentren im Hinblick auf diese Faktoren bessergestellt. In jüngster Zeit begreifen Politik und Berufsverbände diese Tendenz aber als zumindest potentielle Bedrohung der medizinischen Versorgung auf dem Land.

Das neue Versorgungsstrukturgesetz und diverse Aktivitäten der Kassenärztlichen Vereinigung in den Ländern belegen dies. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die hier beschlossenen Regelungen tatsächlich ein Umdenken bei den Leistungsträgern der medizinischen Versorgung bewirken, um Praxisübernahmen auf dem Land in Zukunft attraktiver zu machen.

Benjamin Feindt
24.09.2017

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