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Praxisverkauf und Nachbesetzungsverfahren

Antrag auf Nachbesetzung nur unter Vorbehalt stellen

Sind beim Praxisverkauf die Regelungen des Versorgungsstärkungsgesetz VSG zum Zwangsaufkauf von Arztpraxen zulässig? Nach dem Versorgungsstärkungsgesetz soll das Verfahren einer Praxisabgabe in überversorgten Planungsbereichen geändert und der Ermessensspielraum des Zulassungsausschusses erheblich erweitert werden. 


Normalerweise stellt der Praxisabgeber im Rahmen der Praxisübergabe einen Antrag auf ein Nachbesetzungsverfahren beim Zulassungsausschuss. Nimmt dieser den Antrag an, hat die Kassenärztliche Vereinigung KV  den Vertragsarztsitz bzw. KV-Sitz unverzüglich auszuschreiben. Erscheint dagegen eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, soll (bisher kann) der Ausschuss  den Antrag ablehnen.

Ausnahmen für Ehepartner und Kinder bei der Praxisübernahme
Im neuen § 103 Abs. 3a SGB V ist vorgesehen, dass der Zulassungsausschuss die Ablehnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Allerdings hat bisher kaum eine Kassenärztliche Vereinigung eine Verfahrensordnung beschlossen, die die Grundlage für eine nachvollziehbare Entscheidungsfindung darstellt.

Bislang gilt, dass der Zulassungsausschuss den Antrag bei der Praxisübergabe nicht ablehnen kann, sofern die Arztpraxis von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden soll, der Lebenspartner oder Kind oder angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes ist oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis gemeinsam betrieben wurde. Der Gesetzgeber will allerdings dem Zulassungsausschuss eine weitere Tür öffnen, um auch eine Ausnahmenachbesetzung, die auf einem kurzzeitigen Anstellungsverhältnis oder Jobsharing Verhältnis beruht, ablehnen zu können.

Nur bei Bewerbern, die mit dem ausscheidenden Arzt mindestens drei Jahre lang als Angestellte oder Partner in der Praxis zusammengearbeitet haben, soll eine Ablehnung der Peaxisübergabe künftig ausgeschlossen sein. Wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung eines Arztsitzes ablehnt, hat die KV dem Vertragsarzt oder dessen Erben eine Entschädigung beim Praxisverkauf in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen.

Warum mindestens drei Jahre lang zusammenarbeiten?
Mangels eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens oder der Festlegung eines Bewertungsverfahrens wird der Verkehrswert wohl künftig von der Kassenärztliche Vereinigung ermittelt werden. Kommt es durch die KV und dem Praxisabgeber im Rahmen der Praxisübernahme zu unterschiedlichen Einschätzungen, wird dies vermutlich rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Denn die Regelung greift in die Grundrechte des Abgebers bei der Praxisabgabe ein.

Der Ermessensspielraum des Zulassungsausschusses ist an kaum objektivierte und für den Praxisabgeber überprüfbare Kriterien gebunden. Insbesondere die Verknüpfung mit vetoberechtigten Nachfolgern, die mindestens drei Jahre zusammengearbeitet haben sollen, erscheint willkürlich und rechtlich kaum haltbar. Das Vorhandensein eines nach geltenden Zulassungsbedingungen bestehenden und ausgeübten Versorgungsauftrags widerspricht der Rechtfertigung, dass dieser aufgrund einer statistischen Überversorgung, und trotz eines Praxisnachfolgers, entzogen werden kann. 

Es ist zweifelhaft, ob diese Regelung überhaupt rechtlich haltbar ist. Die finanziellen Mittel der Beitragszahler und Krankenkassen stehen für die Sicherstellung der Patientenversorgung zur Verfügung. Sie nun für die Absenkung einer statistischen Überversorgung zu nutzen, kommt einer Zweckentfremdung gleich.

Abzug von Mitteln, die zur ärztlichen Versorgung dienen sollen
Der Praxisverkauf einer Arztpraxis samt KV Zulassung bzw. KV-Sitz sieht eine Rechtsnachfolge durch Eintritt in alle Verträge vor, nämlich Mietrecht, Arbeitrecht, Leasingverträge und andere. Diese würden weiterlaufen, müssten aber theoretisch von der KV Entschädigung gedeckt werden.

Zahlen würden diese die verbleibenden Vertragsärzte mit ihren GKV Umsätzen. Das ist meilenweit vom Versorgungsauftrag der kassenärztlichen Vereinigung und dem Satzungszweck einer Krankenkasse entfernt. Kurzfristig erscheinen folgende Handlungsempfehlungen sinnvoll. Zunächst sind primär Praxisabgeber einer Einzelpraxis durch die Neuregelung erheblich gefährdet. Daher ist es sinnvoll, eine Berufsausübungsgemeinschaft,  auch überörtlich, zu gründen, da es zivilrechtlich und verfassungsrechtlich unwahrscheinlich ist, dass die geschilderte willkürliche Ausnahme der Ausnahme gerichtlich Bestand haben wird.

Antrag auf Nachbesetzung der Arztpraxis nur unter Vorbehalt stellen
Außerdem ist Vertragsärzten bei der Praxisabgabe anzuraten, einen Antrag auf Nachbesetzung unter den Vorbehalt zu stellen, dass diesem entsprochen wird, mit dem Ziel, dass bei einer ablehnenden Entscheidung der Antrag als zurückgezogen gilt und der Praxisabgeber seine Praxis weiterhin betreiben kann und daher sein Vermögenswert nicht ausschließlich zur Disposition des Zulassungsausschusses steht.

Im Zweifel wird eine gerichtliche Aus­einandersetzung hierüber Klarheit verschaffen, ob ein solcher Vorbehalt Bestand hat oder nicht. Bisher ist es immerhin üblich und rechtswirksam, dass der Praxisabgeber sei­nen Verzicht bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses, also auch noch in der Sitzung des Ausschusses, zurückziehen kann.

Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung möglich
Mit der neuen Regelung werden die Kassenärztlichen Vereinigungen gezwungen, bei Ablehnung durch den Zulassungsausschuss eine Entschädigung zu zahlen. Dagegen regt sich Widerstand. Einige Kassenärztlichen Vereinigungen  haben sich aber bereits auf ein Bewertungsverfahren für die Entschädigung verständigt.

Bei der Ausübung von Willkür mit einem Vermögensschaden für den Praxisabgeber kann der Zulassungsausschuss als Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts darauf hingewiesen werden, dass dies einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach sich ziehen kann, wie der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit bestätigt hat. Es ist anzunehmen, dass diese Neuregelung viele rechtliche Auseinandersetzungen zur Folge haben wird, da der Gesetzgeber hier grundlegende höchstrichterliche Rechtsprechung sowie zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt.

Prof. Dr. jur. Thomas Schlegel
05.07.2015

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