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Mögliche Gesellschaftsformen nach der Praxisübernahme

Welche Gesellschaftsform ist für meine Arztpraxis nach dem Praxiskauf am besten geeignet?

Nach dem Praxis kaufen stehen als mögliche Gesellschaftsformen Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, BAG, Jobsharing, Teilzulassung und MVZ zur Auswahl. Unsere Praxisbörse zeigt eine Übersicht über die verschiedenen Praxismodelle. Je nach individueller Lebensplanung finden sich zum Teil für den Arzt attraktive Modelle wie z. B. das Arztpraxis Job Sharing.


Einzelpraxis

Die Einzelpraxis ist nach der Praxisübergabe der einfachste Weg in die ärztliche Selbstständigkeit. Nach wie vor entscheiden sich viele Ärzte für diese Praxisform nach dem Arztpraxis kaufen. Ein Vorteil der Einzelpraxis liegt darin, dass man seine Praxis komplett nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Das heißt, der Arzt kann die Praxis sowohl nach seinen persönlichen Wunschvorstellungen in medizinischer Hinsicht, als auch bei der Praxisorganisation gestalten. Die Gesellschaftsform Einzelpraxis lässt sich auch bei einer Arztpraxis Neugründung einfach realisieren.

Sprechstundenzeiten und Urlaub können völlig unabhängig vom Vorgänger nach der Praxisabgabe organsiert werden, eine Abstimmung mit Kollegen ist nur im Hinblick auf die erforderliche Vertretung notwendig. Der Praxisinhaber arbeitet nach dem Praxisverkauf des Vorgängres wirtschaftlich eigenständig, er muss allerdings auch alleine die wirtschaftliche Amortisierung der Praxis sicherstellen. Auch als Einzelpraxis kann der Arzt jedoch in Kooperation mit anderen Ärzten tätig sein. Mögliche Formen sind die Praxisgemeinschaft oder Praxisnetze.

Wesentliche Merkmale der Einzelpraxis:

  • Hohe wirtschaftliche Eigenständigkeit
  • Organisatorische Eigenständigkeit bei Sprechzeiten, Urlaub,
  • Medizinische Selbstständigkeit bezüglich Therapieangebot, Selbstzahler und IGEL Leistungen 
  • Der Praxisinhaber trägt die Kosten für Räume, Personal, Geräte etc. alleine

Praxisgemeinschaft
Bei einer Praxisgemeinschaft schließen sich zwei oder mehrere Vertragsärzte gleicher oder verschiedener Fachgebiete zusammen, um Synergieeffekte bei Räumen, Geräten und Personal zu erzielen. Ansonsten arbeiten die Ärzte getrennt voneinander. Sie führen jeweils eine eigene Patientenkartei und behandeln ihren eigenen Patientenstamm.

Auch die Abrechnung erfolgt separat. Jeder Partner rechnet die von ihm erbrachten Leistungen selbst mit der kassenärztlichen Vereinigung KV ab und bekommt dafür entsprechend sein Honorar. Die Praxisgemeinschaft ist eine Form der Kooperation von Ärzten. Das Ziel einer Praxisgemeinschaft ist aber nicht die gemeinsame Behandlung von Patienten, sondern die gemeinsame Nutzung sächlicher sowie personeller Mittel, um Kosten zu reduzieren.

Wesentliche Merkmale der Praxisgemeinschaft:

  • Getrennte Abrechnung
  • Getrennter Patientenstamm
  • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal, Geräten etc.
  • Eine Zustimmung des Zulassungsausschusses zur Gründung der Praxisgemeinschaft ist nicht erforderlich

Arztpraxisnetze
Eine noch unverbindlichere Kooperationsform als die Praxisgemeinschaft kann der Zusammenschluß in einem Ärztenetz sein. Hierbei schließen sich Ärzte beziehungsweise Praxen zusammen, um in bestimmten Punkten zusammenzuarbeiten und sich gemeinsam zu organisieren. Beispiele hierfür sind eine gemeinschaftliche Praxis-EDV oder aufeinander abgestimmte Behandlungskonzepte. Sie bleiben dabei aber eigenständig.

Berufsausübungsgemeinschaft BAGIn einer Berufsausübungsgemeinschaft schließen sich mehrere Ärzte und oder Psychotherapeuten mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Patienten zu behandeln. Die Partner einer BAG bilden wirtschaftlich sowie organisatorisch eine Einheit. Sie führen eine gemeinsame Patientenkartei, rechnen über eine gemeinsame Abrechnungsnummer ab, haften gemeinsam und treten nach außen als eine Arztpraxis auf. Sie arbeiten aber weiterhin eigenverantwortlich und medizinisch unabhängig.

Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann von Ärzten des gelichen Fachgebietes als auch von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen gegründet werden, am besten wenn sich die Fachgebiete in sinnvoller Weise für die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit eignen, zum Beispiel ein Hausarzt und ein Dermatologe oder ein Orthopäde und ein Chirurg.

Wesentliche Merkmale der Berufsausübungsgemeinschaft:

  • Zusammenschluss von Ärzten derselben oder unterschiedlicher Fachrichtungen
  • Gemeinsame Abrechnung
  • Gemeinsamer Patientenstamm
  • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal, Geräten etc.
  • Eine Genehmigung der Berufsausübungsgemeinschaft ist durch den ist Zulassungsausschuss erforderlich

Arztpraxis Jobsharing
Eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft ist das Job-Sharing. In einem eigentlich für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich können Ärzte und Psychotherapeuten nämlich eine beschränkte Zulassung erhalten, wenn sie als Job-Sharing Partner eine Kooperation mit einem bereits zugelassenen Kollegen derselben Fachrichtung eingehen. 

Diese Form der Berufsausübungsgemeinschaft ist vor allem dann interessant, wenn beide Partner ihr Arbeitspensum zeitlich flexibler festlegen wollen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Leistungsvolumen der bisherigen Praxis nicht wesentlich erweitert werden darf.

Geht es um die Praxisübergabe, wird bei der Auswahl der hinzugekommene Partner vorrangig berücksichtigt. Spätestens nach zehn Jahren der Zusammenarbeit, oder wenn die Zulassungsbeschränkungen enden, erhält der Partner die Vollzulassung bzw. den vollen KV-Sitz.

Wesentliche Merkmale des Job-Sharings:

  • Zusammenschluss von Ärzten derselben Fachrichtung
  • Gemeinsame Abrechnung
  • Gemeinsame Behandlung von Patienten
  • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal etc.
  • Beschränkte Zulassung, Leistungsausweitung ist begrenzt
  • Der Zulassungsausschuss muss eine beschränkte Zulassung erteilen

Medizinisches Versorgungszentrum
Ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ ist eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in denen Ärzte als freiberufliche Vertragsärzte und oder als angestellte Ärzte fachübergreifend tätig sind.
Im Gegensatz zu einer Berufsausübungsgemeinschaft müssen in einem MVZ Ärzte mit verschiedenen Facharzt oder Schwerpunktbezeichnungen praktizieren.

Ärzte, die zum Beispiel ausschließlich der hausärztlichen Versorgung angehören, können somit kein MVZ bilden. Das MVZ zählt damit zu den Berufsausübungsgemeinschaften. In einem Medizinischen Versorgungszentrum können sowohl freiberuflich tätige Ärzte und Psychotherapeuten als auch angestellte Ärzte und Psychotherapeuten arbeiten. Folgende Varianten sind dabei möglich:

Freiberufler Variante:
In dem MVZ arbeiten ausschließlich selbstständig tätige Ärzte und Psychotherapeuten. Ihre persönliche Zulassung ruht und wird von der Zulassung des MVZ überlagert. Dabei können Ärzte und Psychotherapeuten auch wieder ihre Zulassung aktivieren und in einer Einzelpraxis ausüben.

Angestellten Variante:
Rund zwei Drittel der derzeit 1500 MVZ in Deutschland sind reine Angestellten MVZ. Das Medizinische Versorgungszentrum ist hier als juristische Person, das heißt in der Regel als GmbH, Inhaber der Zulassung. Ärzte und Psychotherapeuten, die ihren Sitz einem MVZ übertragen, können ihn nicht wieder aus dem MVZ herauslösen. Angestellte werden, sofern sie mindestens eine halbe Stelle ausfüllen, Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung.

Misch Variante:
Hier arbeitet ein Medizinisches Versorgungszentrum sowohl mit Vertragsärzten als auch mit angestellten Ärzten. Dies ist zum Beispiel eine Möglichkeit, wenn ein Arzt, der kurz vor dem Ruhestand steht, seine Zulassung an das MVZ überträgt und dort noch einige Zeit als angestellter Arzt tätig ist, während sein Partner sich z. B. die Rückkehroption in die Einzelpraxis noch erhält und als Freiberufler im MVZ tätig ist.
Auch für das MVZ gilt, dass für jeden zusätzlichen Arzt oder Psychotherapeuten ein freier KV-Sitz benötigt wird.

Wesentliche Merkmale des Medizinischen Versorgungszentrums:

  • Fachübergreifend tätig
  • Ärztlich geleitet
  • Gemeinsame Abrechnung
  • Gemeinsamer Patientenstammgemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal etc.
  • Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten, Personal etc.
  • Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich

Ärztliche Teilzulassung
Ärztliche Selbstständigkeit ist seit einigen Jahren auch in Teilzeit möglich, nämlich in Form der Teilzulassung. Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit reduzieren. In diesem Fall halbiert sich auch die Zeit der vorgeschriebenen Präsenz in der Praxis auf 10 anstelle von 20 Sprechstunden wie bei einer Vollzulassung. 

Überdies eröffnet die Teilzulassung die Chance, gleichzeitig als niedergelassener Vertragsarzt und als angestellter Arzt tätig zu sein. So können Ärzte und Psychotherapeuten beispielsweise halbtags im Krankenhaus oder in einem  Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten und die übrige Zeit freiberuflich in der Praxis. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Teilzulassung nicht mehr in einen vollen Versorgungsauftrag zurückverwandelt werden kann, wenn der Planungsbereich gesperrt ist.

Unsere Arztbörse rät,  neue Gesellschaftsform der Arztpraxis auch vor dem Praxis verkaufen zu diskutieren. Profesionelle Hilfe zur geeigneten Gesellschaftsform der Praxis finden Sie auch auf unserer Ärztefortbildung zur Praxisabgabe.

PD Dr. med. Christian Ottomann
30.08.2015

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