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Praxisabgabe bei Umwandlung in eine Berufsausübungsgemeinschaft

Bei Gründung einer BAG Juniorpartner nicht vollständig von Beteiligung ausschließen

Das Bundessozialgericht (AZ B 6 KA 7/09 R) hat entschieden, dass die von der KV Niedersachsen gegenüber einem Vertragsarzt ausgesprochene Honorarrückforderung nach der Praxisübernahme rechtmäßig war. Die Honorarrückforderung wurde damit begründet, dass ein vermeintlicher Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft BAG mangels ausreichender Beteiligung an Gewinn und Vermögen de facto ein Angestellter gewesen war.


Die oben zitierte Entscheidung des Bundessozialgericht hat für viel Wirbel gesorgt. Nachdem nunmehr die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann eine genauere Analyse der dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen durch die Praxisbörse erfolgen. Die praktische Relevanz der Entscheidung ist auch für bereits bestehende Kooperationen in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft BAG relevantz.

Der Altgesellschafter als Adressat der Honorarrückforderung
Der Honorarrückforderungsbescheid richtete sich nicht gegen die angebliche Berufsausübungsgemeinschaft, sondern gegen den in der Gesellschaft tätigen Hauptpartner. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht ausdrücklich festgehalten, dass das Vorgehen der KV zulässig war, da der Kläger aufgrund der eigentlichen Stellung des jungen Gesellschafters als Angestelltertätig war.

Anforderungen an die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in freier Arztpraxis
Nach dem Praxisverkauf erklärte das Bundesozialgericht den Rückforderungsbescheid für zutreffend, da die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung nach der Zulassungsverordnung für Ärzte nicht erfüllt gewesen seien.

Hierbei wird ausdrücklich auf zwei wesentliche Punkte bei der Praxisübergabe verwiesen, die für die Annahme einer Tätigkeit in freier Arztpraxis essentiell sind: Das Tragen von wirtschaftlichen Risiken sowie die Beteiligung am Wert der Praxis, der nach dem Praxiskauf durch die Tätigkeit des Arztes geschaffen wird.

Wichtig ist hierbei insbesondere die Aussage des BSG, dass an die Annahme einer Tätigkeit in freier Arztpraxis höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Annahme einer Gesellschafterstellung. Konkret bedeutet dies, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht zwingend auf eine selbständige freie ärztliche Tätigkeit geschlossen werden kann.

Kernmerkmal der selbständigen, freien ärztlichen Tätigkeit nach dem Praxis kaufen ist, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt. Zudem muss es von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt. Nur wenn diese Anforderung erfüllt ist, liegt nach Auffassung des BSG kein verdecktes Angestelltenverhältnis vor. 

Da die Vereinbarung eines festen Gehaltes des Jungarztes nach dem Arztpraxis kaufen für das BSG zur Annahme eines verdeckten Angestelltenverhältnisses ausreichte, brauchte nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen werden, ob im Fall von Berufsausübungsgemeinschaften jeder Partner auch substantiell am Gesellschaftsvermögen zu beteiligen ist oder ob für eine Übergangsfrist eine sogenannte Nullbeteiligung ausreichend sein kann.

Am Rande wurde jedoch erwähnt, dass Gesichtspunkte dafür sprechen, eine solche Nullbeteiligung dann für eine gewisse Zeit zuzulassen, wenn jedenfalls das Erfordernis der Beteiligung am wirtschaftlichen Gewinn und Verlust erfüllt ist. Wichtig ist diesbezüglich, dass das BSG hier nur von der Beteiligung am materiellen Vermögen ausging.

Im Hinblick auf eine Beteiligung am immateriellen Vermögen, dem Goodwill der Praxis, wurden die Anforderungen enger gesteckt. Hier hält das Bundessozialgericht eine Beteiligung für grundsätzlich erforderlich. Problematisch können daher Vertragsgestaltungen sein, in denen ein Juniorpartner vollständig von der Beteiligung am immateriellen Wert einer Praxis ausgeschlossen wird und sich dies insbesondere dadurch kennzeichnet, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zusteht.

Der Arzt, der in freier Praxis tätig wird, muss unabhängig von der Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse die Möglichkeit haben, den medizinischen Versorgungsauftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten und über die Praxisräume und sächlichen Mittel zu disponieren. Hierdurch soll verhindert werden, dass Dritte Einfluss auf die ärztliche Tätigkeit nehmen.

Im Zusammenhang mit der Berufsausübungsgemeinschaft ist hierbei insbesondere relevant, dass jedem Gesellschafter Weisungsbefugnis gegenüber den nichtärztlichen Mitarbeitern eingeräumt wird und jeder Gesellschafter über das für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Personal verfügen kann.

Die formale Zulassung des jungen Gesellschafters als Vertragsarzt hingegen war aus Sicht des BSG in dem von ihm zu entscheidenden Fall irrelevant, da der Arzt aufgrund der oben dargestellten Mängel nicht als Vertragsarzt hätte zugelassen werden dürfen. Aus diesem Grund steht dem Vertragsarzt ungeachtet des nicht rückwirkend abänderbaren Status als Vertragsarzt kein Honorar für die erbrachten Leistungen zu.

Dr. Christiane Töfflinger
22.06.2015

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