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Praxisübernahme durch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft

Unterschiedliches Regelleistungsvolumen nach dem Praxisverkauf.

Praxisbörse Magazin Artikel über das Regeleleistungsvolumen nach der Praxisübergabe. Der Bewertungsausschuss hat neue Regelungen der Zuschläge für die Erbringung von ärztlichen Leistungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft nach der Praxisabgabe festgelegt. 


Zwar wird einer Berufsausübungsgemeinschaft weiterhin Zuschläge auf das Regelleistungsvolumen nach dem Praxiskauf erteilt, um die kooperative Berufsausübung zu fördern. Hierbei kommt es aber ganz erheblich auf den tatsächlichen Kooperationsgrad der Berufsausübungsgemeinschaft an.

Bislang galt in Bezug auf das Regelleistungsvolumen, dass fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 % und fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften sowie ein Medizinisches Versorgungszentrum MVZ einen Zuschlag von je 5 % pro Arztgruppe bis zu einer Förderung von maximal 40 % erhalten.

Diese Maßnahme galt dem Ziel der Förderung der vertragsärztlichen Versorgung durch Berufsausübungsgemeinschaften,  was auch zumindest auf dem Papier erreicht wurde. Tatsächlich wurden zahlreiche insbesondere auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften gegründet, eine faktische Zusammenarbeit ging damit jedoch keinesfalls immer einher.

Daher hat der Bewertungsausschuss modifizierte Regelungen zur Zuweisung von Regelleistungsvolumina an Berufsausübungsgemeinschaften nach dem Arztpraxis kaufen beschlossen. Es kommt zukünftig bei der Erhöhung des Regelleistungsvolumens wesentlich auf den Grad der tatsächlich gelebten Kooperation an. Der Kooperationsgrad einer Gestaltung wird dabei wie folgt berechnet.

Kooperationsgrad (KG) je Abrechnungsquartal =
((Summe Arztfälle (AF) im Vorjahresquartal / Summe Behandlungsfälle (BF) im Vorjahresquartal) – 1) * 100

Lediglich fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften sowie Arztpraxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe, ausgenommen reine Job-Sharing-Angestellte, erhalten wie bisher eine pauschale Erhöhung des Regelleistungsvolumens von 10 %.

Die standortübergreifende, überörliche aber fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft erhält den 10 %igen Zuschlag nach dem Praxis kaufen nur dann, wenn der Kooperationsgrad mindestens 10 % beträgt.

Bei fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften, angestellten Ärzten oder einem Medizinischen Versorgungszentrum richtet sich die Höhe ndes Zuschlags, auch nach einer Arztpraxis Neugründung, immer nach dem jeweiligen Kooperationsgrad. Dies führt dazu, dass die frühere pauschale Anpassung je Arztgruppe entfällt.

Fazit
Die Gründungen von überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (Ü-BAG) haben erheblich zugenommen, um in den Vorteil der Erhöhung des Regelleistungsvolumens zu gelangen. Doch diesbezügliche Überlegungen könnten sich jetzt ins Gegenteil verkehren.

Wenn eine bestehende Gemeinschaftspraxis sich überörtlich mit einer weiteren Einzelpraxis zusammenschließt, so bestimmt sich der Zuschlag auf die Regelleistungsvolumina nach dem Kooperationsgrad der neuen, überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Ü-BAG.

Wenn die standortgleiche Gemeinschaftspraxis einen Kooperationsgrad von mehr als 10 % erreichte, die neue überörtliche Gemeinschaftspraxis aber einen niedrigeren Kooperationsgrad, so entfällt der Zuschlag insgesamt, also auch die zuvor in Gemeinschaftspraxis verbundenen Ärzte erhalten keine Erhöhung mehr. Diese Auswirkung kann Anlass dafür sein, bestehende Kooperationsmodelle zu überdenken. Mehr Infos zu der Thematik auf unserer Arztbörsen Ärztefortbildung Neue Medien.

Dr. Christina Töfflinger
18.05.2015

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