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Praxisübernahme und Konsiliartätigkeit des Arztes

Nach dem Praxiskauf neue Kooperationsmöglichkeiten als Vertragsarzt.

Der Praxisbörsen Online Magazin Artikel Nummer 99 berichtet über neue ärztliche Koperationsmodelle nach der Praxisübergabe. Jede neue Gesundheitsreform ist durch das Ziel mitbestimmt, die Sektorengrenzen zu überwinden und die Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern nach der Praxisabgabe zu stärken.


Mögliche ärztliche Kooperationen nach Praxis kaufen oder einer Arztpraxis Neugründung wurden durch das Versorgungsstrukturgesetz nochmals erweitert. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation mag dabei zunächst überraschen, sie ist aber wohl eine Reaktion der Bundesregierung auf die Tatsache, dass jede Aufhebung von medizinischen Sektorgrenzen zu neuem Wettbewerb führt und sich Wettbewerber mitunter antagonistisch verhalten.

In einem regulierten Markt wie dem Gesundheitssystem sind Kooperationspflichten deshalb nicht per se abwegig und auch nicht neu. Das Belegarztwesen ist gesetzlich angeordneter Zwang zur Kooperation, da Krankenhaus und niedergelassener Arzt nur dann belegärztlich versorgen können, wenn sie zusammenarbeiten.

Es lohnt sich deshalb, die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zu betrachten und von diesen rechtssicher Gebrauch zu machen. Dies erleichtert dann auch den Umgang mit den neuen Kooperationsmöglichkeiten des Versorgungsstrukturgesetzes.

Das traditionelle Konsil ist krankenhausrechtlich eindeutig zulässig. Der niedergelassene Vertragsarzt muss zwar berücksichtigen, dass die Konsiliartätigkeit vertragsarztrechtlich als Nebentätigkeit gewertet werden kann und diese nach der derzeitigen Rechtsprechung nur in einem Umfang von 13 Wochenstunden zulässig ist, wenn der Vertragsarzt über eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag bzw. KV-Sitz verfügt.

Arbeitet er vertragsärztlich auf der Grundlage einer so genannten halben Zulassung, so ist die Nebentätigkeit im Umfang von 26 Wochenstunden zulässig. Das Versorgungsgesetzwird bezüglich dieser zeitlichen Grenzen voraussichtlich eine weitere Liberalisierung schaffen, die Auswirkungen sind derzeit aber noch nicht absehbar, da die Formulierungen im bisherigen Gesetzesentwurf Anlass zu neuem Streit geben werden.

Eine ärztliche Nebentätigkeit soll nämlich dann unzulässig sein, wenn der Vertragsarzt hierdurch nicht mehr in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten. Eine Nebentätigkeit käme dann nur außerhalb der Sprechstundenzeiten in Betracht, die Untersuchung stationärer Patienten zur Abend und Nachtzeit widerspricht aber den Arbeitsabläufen innerhalb eines Krankenhauses.

Es bleibt zu hoffen, dass der Wille des Gesetzgebers nicht an missverständlichen Gesetzesformulierungen scheitert. Jedoch ist bisher in der anwaltlichen Praxis nicht festzustellen, dass gegen klassische Konsiliartätigkeiten Einwände durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Zulassungsgremien erhoben wurden.

Die konsiliarische Vergütung wird üblicherweise auf der Grundlage der GOÄ kalkuliert. Es werden entweder auf dieser Kalkulationsgrundlage Untersuchungspauschalen oder eine Einzelleistungsvergütung vereinbart. Auch Mischmodelle kommen in Betracht, wonach z.B. die regelmäßig notwendige Erhebung des neurologischen Status nebst typischen Begleituntersuchungen pauschal honoriert wird, evtl. erforderliche Zusatzuntersuchungen dann aber als Einzelleistung zusätzlich abgerechnet werden.

Fazit
Innerhalb der Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ sollte auch vertraglich geregelt werden, ob die GOÄ zukünftig in der Konsiliarvergütung Anwendung findet. Es ist bereits jetzt absehbar, dass bei bestehenden Verträgen mit Inkrafttreten einer novellierten GOÄ Diskussionsbedarf und evtl. Streit entstehen kann. Dies lässt sich vermeiden, wenn Krankenhaus und Konsiliararzt bereits jetzt diesen Aspekt besprechen und verhandeln. Zwar wissen derzeit weder Arzt noch Krankenhaus, welche Regelung sich zukünftig als wirtschaftlich optimal erweist. Gerade diese beidseitige Unsicherheit kann aber auch verhandlungsfördernd und damit befriedend wirken. Mehr zu allen Arten ärztlicher Kooperationsformen in unserem Arztbörsen Magazin.

Dr. Ingo Pflugmacher
03.08.2015

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