1. Antrag beim Zulassungsausschuss
Die BAG muss einen gemeinsamen Antrag auf Sitzverlegung stellen.
2. Planungsbereichsgrenze darf nicht überschritten werden
Die Verlegung muss innerhalb desselben Planungsbereichs erfolgen. Eine Verlagerung in einen anderen (z.?B. überversorgten) Planungsbereich ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig oder sogar ausgeschlossen.
3. Keine Beeinträchtigung der Versorgung
Die Verlegung darf die Versorgung am alten Standort nicht verschlechtern. Dies wird insbesondere bei Land-zu-Stadt-Verlagerungen kritisch geprüft.
4. Begründung erforderlich
Die BAG muss versorgungsrelevante oder organisatorische Gründe darlegen, z.B.: