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Verlegung des Vertragsarztsitzes nach der Praxisübernahme

Geplante Praxisverlegung richtig steuern

Derzeit regelt § 24 Abs. 7 der Zulassungsverordnung für Ärzte, dass der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nach der Praxisübergabe zu genehmigen hat. Die Praxisverlegung soll nur genehmigt werden, wenn keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen.

Das letzte bedeutende Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen für Ärzte in Deutschland war das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Es wurde am 11. Juni 2015 vom Bundestag verabschiedet und trat am 23. Juli 2015 in Kraft. Ziel dieses Gesetzes war es, die ambulante medizinische Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen zu sichern und zu verbessern. Zu den Maßnahmen gehörten unter anderem die Einrichtung eines Innovationsfonds zur Förderung neuer Versorgungsformen und die Erleichterung der Gründung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
Verlegung Vetragsarztsitz
Verlegung Arztsitz

Rechtslage zur Praxisverlegung

Ein kassenärztlich zugelassener Arzt in Deutschland darf seinen Praxisstandort nur unter bestimmten Voraussetzungen verlegen, da die Zulassung an einen konkreten Vertragsarztsitz gebunden ist. Die Rechtsgrundlage bildet dabei insbesondere das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).

  • Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes muss vom Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigt werden.

  • Maßgeblich ist § 24 Ärzte-ZV („Verlegung des Vertragsarztsitzes“).


Voraussetzungen für die Genehmigung der Praxisverlegung

  • Ein Vertragsarzt kann seinen Praxisstandort verlegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • Antrag auf Sitzverlegung
    Der Arzt muss einen formellen Antrag auf Sitzverlegung beim zuständigen Zulassungsausschuss einreichen.
  • Versorgungsrelevanz
    Die neue Praxisadresse darf die Versorgungssituation nicht verschlechtern, insbesondere bei Verlagerungen aus ländlichen in städtische Gebiete.
  • Zugehörigkeit zum gleichen Planungsbereich
    Der neue Standort muss im selben KV-Planungsbereich liegen, andernfalls handelt es sich nicht um eine bloße Verlegung, sondern um einen Neuzulassungsantrag, der in gesperrten Gebieten nicht möglich ist.
  • Keine Gefährdung der Patientenversorgung
    Die Verlegung darf nicht dazu führen, dass ein bisher versorgtes Gebiet unterversorgt wird.
  • Mitversorgung
    In unterversorgten Gebieten kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn die Versorgung durch die Verlagerung erheblich beeinträchtigt wäre.


Sonderfälle und häufige Praxisverlegungen

Rechtslage zur Praxisverlegung
  • Innerhalb derselben Stadt / desselben Bezirks: meist unproblematisch, sofern kein Versorgungsnachteil entsteht.
  • Von Land in Stadt (z.B. Umland -> Großstadt): wird kritisch geprüft; häufige Ablehnung bei Unterversorgung im Abgabegebiet.
  • Verlegung innerhalb eines MVZ (Medizinischen Versorgungszentrums): ebenfalls zulassungspflichtig, aber mit erweiterten Spielräumen.
  • Wird der Antrag auf Verlegung abgelehnt, kann der Arzt Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erheben.


Möglichkeiten der Verlegung des Arztsitzes durch MVZ

1. Standortverlegung innerhalb des Planungsbereichs ist einfacher durchsetzbar
Ein MVZ kann leichter eine Verlegung eines Arztsitzes innerhalb desselben KV-Planungsbereichs beantragen, da es bereits als organisatorische Einheit mit mehreren angestellten Ärzten oder Vertragsärzten besteht. Die Versorgungssicherheit gilt hier häufig als weniger gefährdet, insbesondere bei flächendeckender oder arbeitsteilig organisierter Versorgung. (Rechtsgrundlage: § 95 SGB V (Zulassung von MVZ) i.V.m. § 24 Ärzte-ZV)

2. Flexiblere Personalplanung und Zuordnung von Arztstellen
Ein MVZ kann Arztsitze innerhalb seiner Organisationseinheiten – z.?B. zwischen Betriebsstätten oder innerhalb eines Praxisnetzes – verlagern und Ärzte neu zuordnen, sofern es versorgungsrechtlich vertretbar ist. Das MVZ kann auch Arztsitze mit angestellten Ärzten betreiben und dadurch die Standortfrage unabhängiger vom einzelnen Arzt gestalten.

3. Arztsitz bleibt beim MVZ, nicht beim einzelnen Arzt
Im Gegensatz zur Einzelpraxis ist der Vertragsarztsitz beim MVZ nicht an eine bestimmte natürliche Person, sondern an das MVZ als Träger gebunden. Das erleichtert:

- den internen Wechsel von Ärzten,
- die Neuzuweisung von Arztstellen und
- den flexibleren Einsatz medizinischer Ressourcen am gewünschten Standort.

4. MVZ mit mehreren Betriebsstätten
Ein MVZ darf mehrere Betriebsstätten betreiben (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV), sodass es nicht zwingend zu einer Sitzverlegung kommen muss, wenn lediglich ein Teil der Leistungen an einem anderen Ort erbracht wird. So kann das MVZ:

- neue Standorte anmelden
- vorhandene Arztstellen in andere Betriebsstätten verschieben,
- ohne dass eine klassische Sitzverlegung (mit Neuzulassung) erforderlich ist.


Voraussetzungen der Sitzverlegung durch eine BAG

Mehrere Ärzte können sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammenschließen und gemeinsam versuchen, den Vertragsarztsitz zu verlegen – aber nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Der Zusammenschluss allein reicht nicht aus, um eine freie Standortwahl zu ermöglichen.
KV-Sitz Verlegung durch MVZ und BAG
Die Zulassung eines Vertragsarztes ist gemäß §95 SGBV i.V.m. §20 Ärzte-ZV stets an einen konkreten Vertragsarztsitz (Ort) gebunden. Auch eine BAG darf diesen Sitz nicht ohne Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verlegen.

Wenn sich eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft bildet und den KV-Sitz verlegen will, gelten diese Bedingungen:

1. Antrag beim Zulassungsausschuss
Die BAG muss einen gemeinsamen Antrag auf Sitzverlegung stellen.

2. Planungsbereichsgrenze darf nicht überschritten werden
Die Verlegung muss innerhalb desselben Planungsbereichs erfolgen. Eine Verlagerung in einen anderen (z.?B. überversorgten) Planungsbereich ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig oder sogar ausgeschlossen.

3. Keine Beeinträchtigung der Versorgung
Die Verlegung darf die Versorgung am alten Standort nicht verschlechtern. Dies wird insbesondere bei Land-zu-Stadt-Verlagerungen kritisch geprüft.

4. Begründung erforderlich
Die BAG muss versorgungsrelevante oder organisatorische Gründe darlegen, z.B.:

  • Zusammenlegung mit einer anderen Praxis
  • Modernere Räumlichkeiten
  • Bessere Erreichbarkeit für Patienten
  • Barrierefreiheit
  • Verbesserung interdisziplinärer Zusammenarbeit
KV Sitz verlegen und Praxisstandort ändern
5. Zulassungsausschuss entscheidet nach Ermessen
Auch wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, prüft der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Versorgungssicherheit insgesamt gewährleistet bleibt.

Fazit: Richtige Wahl des Praxisstandortes
Die Krankenkassen vertreten die Auffassung, in Deutschland herrsche kein Mangel an Vertragsärzten, die Praxisstandorte seien nur schlecht verteilt. Da die Kassenärztliche Vereinigung gegen die Genehmigung eines Verlegungsantrages Widerspruch einlegen kann und dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, kann Arzt also seine Praxis bis zum Abschluss des Verfahrens nach dem nicht verlegen. 

Umso wichtiger ist es daher, von Anfang an bei der Praxisübernahme auf den richtigen Praxisstandort zu achten. Praxisverlegungen sind schwierig und werden oft abgelehnt. Alternativ bietet sich die Gründung eines MVZ an, da dieses wesentliche Gestaltungsspielräume bei der Verlegung von Arztsitzen hat.

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Dr. Ingo Pflugmacher
01.04.2025

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