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Magazinartikel rund um das Thema Medizinisches Versorgungszentrum MVZ

Dr. jur. Ingo Pflugmacher

Tipps und Tricks zur Praxisübernahme im gesperrten Planungsbereich

Die vorstehenden Überlegungen zum Praxiskauf und damit der Erlangung weiterer Zulassungen betreffen diejenigen Fachgebiete und Planungsbereiche, die gesperrt sind. Die vertragsärztliche Versorgung ist traditionell dadurch gekennzeichnet, dass der freiberuflich tätige Arzt eine Zulassung für einen bestimmte Arztpraxis erhält und diese eine Abrechnungsmöglichkeit im Sinne eines Budgets vermittelt. 

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Benjamin Feindt

Die Rechtsform GmbH für die Arztpraxis

Auch wenn derzeit die meisten Arztpraxen als Einzelpraxis geführt werden, nimmt die Bedeutung der kooperativen Berufsausübungsformen stetig zu. Nachdem die GmbH unter den nicht ärztlichen  Gesellschaftsformen in Deutschland am häufigsten anzutreffen ist und die nichtärztlichen Freiberufler wie Steuerberater und Rechtsanwälte sich seit Langem der Rechtsform der GmbH bedienen können, dürfen sich nun auch Ärzte sich generell der Rechtsform der GmbH bedienen.
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KBV - Dezernat 4

Praxisbörsen Ratschlag zum Antrag auf Fördermittel beim Praxiskauf

Im rechtlichen Rahmen der ärztlichen Bedarfsplanung sind keine direkten finanziellen Fördermittel vorgesehen. Das heißt, weder der Landesausschuss noch der regionale Zulassungsausschuss verfügen über Finanzmittel, mit denen sie gewünschte medizinische Versorgungsstrukturen herbeiführen oder unterstützen können. Finanzeille Fördermöglichkeiten beim Praxis kaufen und bei einer Arztpraxis Neugründung bestehen jedoch in fast allen unterversorgten Gebieten.

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Dr. med. Richard Thiele

Über 20% der niedergelassenen Ärzte planen die Praxisabgabe

In der Bundeshauptstadt Berlin gabes Ende des Jahres 2015 insgesamt 18.773 berufstätige Ärztinnen und Ärzte, was einem Zuwachs um 4,3 % gegen über 2014 entspricht. Diese Entwicklung weicht deutlich vom bundesweiten Trend ab. Im gesamten Bundesgebiet stieg die Zahl der bei den Landesärzte kammern registrierten berufstätigen Ärztinnen und Ärzte um 2,2 %. 
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Thomas Czihal

Aufkaufregelung der KV bei der Praxisabgabe

Die derzeit kritisch diskutierte sogenannte Aufkaufregelung für Arztpraxen bezieht sich auf die im Versorgungsstärkungsgesetzes vorgesehene Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V. Demnach soll der Zulassungsausschuss ab einem Versorgungsgrad von 110% den Praxisverkauf ablehnen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung KV soll in diesem Falle den Arzt beim Praxis verkaufen mit dem Verkehrswert entschädigen.

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PD Dr. med. C. Ottomann

Praxisabgabe und Praxisverkauf werden schwieriger

Praxisbörse Magazin Beitrag über die Folge des neuen Versorgungsstärkungsgesetz VSG. Es drohen  zunehmend Einschnitte bei der Praxisübergabe, da die Kassenärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet werden, Praxen in formal überversorgten Gebieten nicht mehr nachzubesetzen, sondern sie gegebenenfalls aufzukaufen. Laut der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin haben die entsprechenden Regelungen im Versorgungsstärkungsgesetz unmittelbare Auswirkungen auf die Gestaltung der Praxisabgaben.

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