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Corona - Tipps und Tricks für niedergelassenen Ärzte

Worauf Sie in Ihrer Arztpraxis achten sollten - unser Corona Steckbrief für die Arztpraxis.

Was müssen unsere niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich der Corona-Krise beachten? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Informationen in unserem Corona Steckbrief zusammen:

1.) Corona-Virus Hintergrund - Was muss der Arzt wissen?
2.) Corona Diagnostik - Welche Corona Tests gibt es für die ärztliche Niederlassung?
3.) Corona Meldepflicht - Was ist wann zu tun?
4.) Mangel an ausreichender Schutzkleidung - Wie beschaffe ich Mundschutz und Masken?
5.) Abrechnung von Corona Patienten - Fallziffer richtig codieren
6.) Arztpraxis-Desinfektion: Wie desinfiziere ich meine Arztpraxis richtig?


Die Maßnahmen und Auswirkungen der Corona-Krise betreffen uns als Ärzte in besonderem Maße. In der täglichen Routine unserer Arztpraxis sind wir besonders herausgefordert, sie es durch einen Patientenansturm oder auch durch ausbleibende Patienten. Das hängt vom Patientenklientel ab und ist von Arztpraxis zu Arztpraxis unterschiedlich. Inzwischen haben uns zahlreiche Anfragen von ärztlichen Kolleginnen und Kollegen erreicht. Wir fassen daher die wichtigsten Punkte zum Corona-Virus für die Ärzte praktisch und übersichtlich zusammen:


1.) Corona Virus und wissenschaftlicher Hintergrund. Was muss der behandelnde Hausarzt zu Corona wissen?

1.1) Übertragung
Der Hauptübertragungsweg von Mensch zu Mensch ist die Tröpfcheninfektion zu sein. Theoretisch möglich sind auch Schmierinfektion, eine Ansteckung über die Bindehaut der Augen und durch Corona kontaminierte Oberflächen. Am wahrscheinlichsten ist die direkte Übertragung durch Tröpfchen. Zahnärztliche Eingriffe, Bronchoskopien und andere Aerosol produzierende Behandlungen stellen ein großes Risiko für die Corona Übertragung dar. Eine Übertragung von infizierter Mutter auf Kind ist bisher nicht bekannt.

1.2) Risikogruppen
Patienten im fortgeschrittenem Lebensalter (ab 50 Jahren) mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf mit zunehmendem Alter, starke Raucher und immunsupprimierte Patienten (KHK, Hypertonie, Asthma, Diabetes, sowie chronische und onkologische Erkrankungen). Milder Krankheitsverlauf bei Kindern.

1.3) Symptomatik
Der Corona Krankheitsverlauf ist unspezifisch mit zahlreichen Varianten. Es kommen symptomlose Krankheitsverläufen bis zu schweren Pneumonien mit beatmungspflichtigen Lungenversagen und letalem Ausgang vor. Die beiden Hauptsymptome für die COVID-19 Erkrankung sind Fieber und Husten, neben mäßigen Halsschmerzen, mäßige Erschöpfung sowie Kopf- und Gliederschmerzen. Schnupfen und Niesen weist auf eine grippale Erkrankung hin!

1.4) Inkubationszeit
Laut aktueller Studienlage liegt die mittlere Inkubationszeit der COVID-19 Erkrankung bei 5-6 Tagen, bei Varianzen zwischen 1- 14 Tagen. Die Zeitspanne vom Beginn der Krankheitsmanifestation bis zur Corona induzierten Pneumonie beträgt vier Tage.

2.) Corona Diagnostik - Welche Corona Test gibt es für die Niederlassung?

2.1) Wer wird getestet?
Ein Corona Test ist laut RKI bei symptomatischen Patienten sowie zur differentialdiagnostischen Abklärung empfohlen. Der Verdacht auf eine Corona Infektion besteht, wenn Anamnese, Symptomen oder Befunden mit einer COVID-19 Erkrankung vereinbar sind und eine Diagnose für eine andere Erkrankung fehlt.

Bei negativem Labor Ergebnis kann ein falsch-negative Ergebnis vorliegen. Gründe sind zum Beispiel eine schlechte Probenqualität oder ein unsachgemäßer Transport. Da die Viruslast im Krankheitsverlauf variiert, spielt auch der Zeitpunkt der Probenentnahme eine Rolle. Um eine Infektion mit Corona sicher auszuschließen sollten daher mindestens zwei Test zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt werden. Testwiederholung am besten 48 Stunden nach dem primären Screening.

Bei Verdacht auf eine Corona Infektion sollten Proben parallel aus den oberen (Oropharynx) und den tiefen Atemwegen (Sputum) entnommen werden. Für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwenden, das heißt Virustupfer mit entsprechendem Transport-Medium oder wenn nicht zur Hand trockene Tupfer mit kleiner Menge NaCl-Lösung.

2.2) Verpackung, Versand und Transport des Corona-Abstrichs
Abstriche zum Nachweis von Corona sind als  biologischer Stoff  der Kategorie B zuzuordnen.  Es gibt eine Verpackungsanweisung (P650) zu verpacken. Die Verpackung besteht

  • Primärverpackung = Probengefäß (z.B. Tupferröhrchen oder Monovette)
  • Sekundärverpackung = Schutzgefäß (flüssigkeitsdicht verschraubtes Plastikröhrchen, darin saugfähiges Material)
  • Außenverpackung = Kistenförmige Verpackung
Der Versand kann über den laboreigenen Kurierdienst nach Absprache mit dem untersuchenden Labor oder durch einen kommerziellen Paketdienstleister erfolgen. Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen, d.h. innerhalb von 72 Stunden. Probenlagerung gekühlt bei 4°C. Der gekühlte Transport wird von der WHO empfohlen.

2.3) Corona Nachweis im Labor
Für den labordiagnostischen Test auf eine COVID-19 Infektion wurden RT-PCR-Nachweissysteme entwickelt. Dabei hat da Konsiliarlabor für Coronaviren der Charité Berlin die durch die Labore durchgeführten Tests ausreichend validiert.

2.4) Kommerzielle Test durch Antikörpernachweis
Kommerzielle Tests sind erhältlich. Die kommerziellen Corona Test funktionieren durch einen Antikörpernachweis, allerdings ist die Zuverlässigkeit nicht evidenz-basiert. Kreuzreaktivität durch Antikörper harmloserer Coronaviren können vorkommen und zu falsch-positiven Ergebnissen führen.

3.) Corona Meldepflicht - Was ist wann zu tun?
Die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektions­schutz­gesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/­Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus ("2019-nCoV") (CoronaVMeldeV) ist am 01.02.2020 in Kraft getreten.
Meldepflichtig ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) hervorgerufen wird.

Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht auf einen Corona Infektion sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.
Der Verdacht auf COVID-19 ist ohne Labornachweis bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 begründet, sowie bei Auftreten von zwei oder mehr Pneumonien in einer medizinischen Einrichtung, einem Pflege- oder Altenheim, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

Die Meldung hat an das örtliche Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Patient derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung betreut oder untergebracht ist, hat die Meldung an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich das Pflegeheim befindet.

4.) Mangel an ausreichender Schutzkleidung - Wie beschaffe ich Mundschutz und Masken?
Die Auslieferung von medizinischer Schutzausrüstung wurde am 20.03.2020 gestartet. Die Schutzkleidung für die Niederlassung wird von einem privaten Transportdienstleister direkt an die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen geliefert, die diese dann vor Ort an die Arztpraxen abgeben. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige, regionale KV.

5.) Abrechnung von Corona Patienten - Fallziffern richtig codieren
Seit dem 01.02.2020 werden ärztliche Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus anfallen,  in voller Höhe extrabudgetär finanziell ausgeglichen. Wichtig für die ärztliche Abrechnung bei Corona ist, dass alle  Fälle mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung mit der Ziffer 88240 ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.

Die ICD-Verschlüsselung für die Corona-Virus Infektion lautet U07.1 COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Wichtig bei der Angabe des Schlüssels ist die differenzierte Verwendung des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit. Ob es sich um einen Verdachtsfall oder eine gesicherte Infektion mit COVID-19 handelt, wird über das
Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit angegeben (V oder G). Abrechnungsbeispiel bei Corona-Infektion:

J06.9 G Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet
U07.1 V COVID-19 (das V steht für Verdacht)
U07.1 G COVID-19 (das G steht für gesicherte Diagnose)

6.) Desinfektion
Aus den wissenschaftlichen Publikationen mit zu SARS-CoV-2 verwandten Coronaviren leiten sich Hygienemaßnahmen in Anlehnung an das Vorgehen bei SARS und MERS ab. Wegweisend sind die Empfehlungen der beim RKI angesiedelten "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" (KRINKO), die in dem Paper „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ publiziert wurden. 

Corona-Viren können auf Oberflächen, wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeitspanne überleben, abhängig von weiteren Umgebungseinflüssen wie der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit. In einer wissenschaftlichen Studie zeigten sich Coronaviren nach 72 Stunden auf Plastik uninfektiös. Zur Inaktivierung der Corona Viren sind Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener viruzider Wirksamkeit nur zum Teil geeignet.

Für die Desinfektion der Arztpraxis sind die verwendeten Desinfektionsmittelkonzentrationen und Einwirkzeiten entscheidend. Für die sichere Desinfektion müssen die Konzentrationen und Einwirkzeiten des Desinfektionsmittels in Ihrer Wirksamkeit dem Corona Virusaktivität angepasst werden.

Die Desinfektion des Praxisinventars oder medizinischer Geräte muss mit viruziden Desinfektionsmitteln mit geeigneter Wirksamkeit und Einwirkdauer erfolgen. Ziel ist es den nachfolgenden Patienten, der in das Behandlungszimmer kommt,  sicher vor der Corona Infektion des vor ihm im Zimmer befindlichen Patienten zu schützen. Die notwendigen Konzentrationen zur Erreichung einer ausreichenden Wirksamkeit können so hoch sein, dass diese Konzentrationen für einen im Zimmer befindlichen Patienten nicht tolerabel bzw. akut toxisch sein können.

Praxisrelevanter sind Geräte, die das Patientenzimmer mit Ozon-Biozidgas desinfizieren. Bei der Gasbehandlung verbleiben keine kontaminierten Totbereiche, Risse und Ecken, da alle Viruspartikel und Virus Nanopartikel durch das Biozidgas entfernt werden. Inzwischen gibt es nicht externe, professionelle Service-Anbieter, die die Praxisdesinfektion suffizient durchführen. Deneben sind Geräte zur Ozon-Biozidbegasung der Warte-, Behandlungs- und Eingriffszimmer mit wissenschaftlich getesteter, zertifizierter Corona-Virus Elimination kommerziell erhältlich. Da wie eine werbungsfreie Plattform sind Herstellernennung gerne per Email an ottomann@landarztboerse.de.

LANDARZTBÖRSE - Ihr Partner für die Arztpraxis.
Priv.-Doz. Dr. med. Christian Ottomann
27.10.2020

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