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Regionale ärztliche Bedarfsplanung und Praxiskauf

Bei der Praxisübernahme gibt es regionale Adaptionsmöglichkeiten in Abstimmung mit dem Zulassungsausschuss

Die regionalen Abweichungsmöglichkeiten beim Praxiskauf finden ihre rechtliche Grundlage in Paragraf 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Soweit die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität für bedarfsgerechte Praxisübergaben erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden.  


In der Gesetzesbegründung wird hierzu ergänzend klargestellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA keine Befugnis hat, zu regeln, in welchen Fällen und in welcher Form vom regionalen Abweichungsrecht bei der Praxisübergabe Gebrauch gemacht werden kann.

Insofern ist das regionale Abweichungsrecht sehr umfassend und kann durch den G-BA nicht beschränkt oder konkretisiert werden. Um die Abweichungen beim Praxisverkauf rechtssicher zu gestalten, benennt die Bedarfsplanungs-Richtlinie in Paragraf 2 beispielhaft mögliche regionale Besonderheiten des Praxisverkaufs, die mittels regionaler Abweichungen berücksichtigt werden können. Damit macht der G-BA keine Vorgaben, liefert aber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen im Rahmen der Beratungen des Bedarfsplans Anregungen für die Begründung möglicher Abweichungen bei potenziellen Praxisabgaben.

Das Instrument, um die regionalen Abweichungen des Praxiskaufs zu vereinbaren und zu kodifizieren, ist der Bedarfsplan, der in drei Kapitel unterteilt ist.

Im Kapitel 1 - Praxisabgabe
Im Kapitel 1 werden die allgemeinen regionalen Grundlagen der Bedarfsplanung beschrieben wie z. B. die ambulante ärztliche Versorgung, die stationäre Versorgung, die demografisch und soziodemografische Entwicklung bezüglich der regionalen Verteilung der Praxisübernahmen.

Im Kapitel 2 - Praxisübernahme
Im Kapitel 2 werden die Abweichungen, die vorgenommen werden, dezidiert beschrieben und begründet.

Im Kapitel 3 - Praxisübergabe
Demgegenüber wird im Kapitel 3 auf Grundlage der Planungsblätter die konkrete Versorgungslage bei der Praxisabgabe in den einzelnen Planungsbereichen je Arztgruppe ausgewiesen.

Die Aufstellung des Bedarfsplans erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen. Durch die Bindung an das Einvernehmen können mögliche Abweichungen somit nicht einseitig durch die KV oder die Krankenkassen vorgenommen werden.

Vielmehr stellen sie Beratungsergebnisse oder Kompromisspositionen zur Praxisübergabe dar, die aus Sicht beider Parteien helfen sollen, die Bedarfsplanung und die regionalen Erfordernisse näher zusammenzubringen. Im Falle eines Einvernehmens zwischen Krankenkassen und KV gilt der Bedarfsplan als beschlossen.

Den zuständigen Landesbehörden, denen der Bedarfsplan vorzulegen ist, ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Rahmen des Beanstandungsrechts der Landesbehörde steht dieser acht Wochen Zeit zur Verfügung, den Bedarfsplan zu genehmigen und ggf. unter Erteilung von Auflagen zu beanstanden.

Besteht allerdings zwischen Kassen und KV kein Einvernehmen, fungiert der Landesausschuss als Schiedsgremium und verabschiedet damit in der Folge den Bedarfsplan der Arztpraxen. Auf der Grundlage des Bedarfsplans trifft der Landesausschuss dann seine Beschlüsse wie z. B. über die Sperrung oder partielle Öffnung von Planungsbereichen, die für den zuständigen Zulassungsausschuss vor Ort bindend sind.

Eine Übersicht der Gremien der Bedarfsplanung ist in der Abbildung dargestellt. Nach den Vorgaben des Zulassungsauschusses richtet sich dann die Möglichkeit des Arztes, eine bestimmte Arztpraxis zu kaufen und den KV Sitz zu übernehmen. Tipps das Zulassungsverfahren im Sinne des Praxisverkäufers bei der Praxisabgabe zu beeinflussen finden sich im Magazinteil unserer Praxisbörse.

KBV - Dezernat 4
13.03.2015

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