Arztbörsen Magazin

Thomas Czihal

Aufkaufregelung der KV bei der Praxisabgabe

Die derzeit kritisch diskutierte sogenannte Aufkaufregelung für Arztpraxen bezieht sich auf die im Versorgungsstärkungsgesetzes vorgesehene Neufassung des § 103 Abs. 3a SGB V. Demnach soll der Zulassungsausschuss ab einem Versorgungsgrad von 110% den Praxisverkauf ablehnen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung KV soll in diesem Falle den Arzt beim Praxis verkaufen mit dem Verkehrswert entschädigen.

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Dr. med. Annett Kleinschmidt

Daten zur Praxisübernahme und Jobsharing Modellen

Die Universität Trier hat im Auftrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung insgesamt knapp 11.500 Medizinstudenten zum geplanten Praxiskauf, aber auch ihren Vorstellungen hinsichtlich Arbeitszeitmodellen und Niederlassungsorten befragt. Weitere Mitwirkende an der Studie waren der Medizinische Fakultätentag, die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bmvd) und die Studentenvertretung des Marburger Bund.

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PD Dr. med. Christian Ottomann

Zahlen und Daten zur Praxisübernahme

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV wollte es genau wissen. In einer groß angelegten Befragung hat sie niedergelassene Ärzte telefonisch interviewen lassen. Dabei zeigte sich: Der Arztberuf ist nicht nur gesellschaftlich hoch angesehen, auch die Ärzte selbst sind mit ihrer Berufswahl zufrieden. Mehr als 90 Prozent aller niedergelassenen Ärzte sind nach dem Praxiskauf der Ansicht, dass ihre Arbeit nützlich und sinnvoll ist, und dass sie Spaß macht.

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RA Hans Jürgen Marx

Vorsicht bei Praxismietverträgen im Rahmen der Praxisübernahme

Beim Praxiskauf und Praxisvekauf sind Artpraxis Mietverträge eine außerordentlich schwierige Angelegenheit mit einer Vielzahl von gefährlichen vertragsrechtlichen Fallstricken, die immer noch von vielen Ärzten unterschätzt werden. Dies kann zu unabsehbaren finanziellen Konsequenzen beim Praxis kaufen oder Praxis verkaufen führen. 

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Peter Naumann

Vertraulichkeitsvereinbarung bei der Praxisübergabe

Bei der Praxisübergabe vor Abschluss des Praxiskaufvertrages muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Praxisabgebers und denjenigen des Praxisübernehmers stattfinden. Da die wirtschaftlichen Praxisdaten Rückschlüsse auf die finanzielle Situation beim Praxisverkauf zulassen, möchte der Praxisabgeber möglichst wenig Informationen an potenzielle Interessenten herausgeben.

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